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II 17 ALR, v. 1794, das Gesetz über die Polizeiverwaltung
v. 11. März 18601) und die 88 136—145 des Landes-
Verw.-Ges.
Strafen für Übertretung seiner Anordnungen kann
der Militärbefehlshaber in derselben Höhe festsetzen, wie
es der höchsten Verwaltungsbehörde gestattet ist?),
Die Überwachung der Befolgung der Verordnungen
liegt der Polizeibehörde ob; sie ist, nachdem die Verord-
nung vom Militärbefehlshaber einmal erlassen ist, befugt,
die Übertretung in Form der Strafverfügung mit Strafe
zu belegen. Für den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen
ist in Preußen das Gesetz v. 23. April 1883 maßgebend,
bezgl. des Inhalts insbesondere der 8 4 dieses Gesetzes.
Gemäß $ 4a dieses Gesetzes in Verbindung mit den
&5 4öbfl, StPO. hat der Beschuldigte das Recht, binnen
einer Woche auf gerichtliche Entscheidung anzutragen.
3) Diese Rechte, aber auch nur diese ergeben sich
für den Militärbefohlshaber aus $ 4 BZG.
Weitergehende Rechte gewährt dem Militärbefehls-
haber $9b BZG.°) und eine beinahe unumschränkte Ge-
walt $S 5 BZQG.4) für den Fall, daß er von seinem ihm
darin verliehenen Rechte, die Artikel 5, 6, 7, 27, 28, 29,
30, 36 PrVUÜ. zu suspendieren, Gebrauch macht.
VI) Die Verantwortlichkeit der Militärbefehlshaber
regelt $ 4 IE 2 BZG: »Für ihre Anordnungen sind die
betreffenden Militärbefehlshaber persönlich verantwortlich«.
Die Militärbefehlshaber haften strafrechtlich, zivil-
rechtlich und disziplinarisch.
Im Fall, daß der Militärbefehlshaber strafrechtlich
1) Vgl. insbes. $ 6. 2) Delius a. a. O. 8. 572.
3)8u88, 4)8, u.8 10,