Full text: Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess.

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II 17 ALR, v. 1794, das Gesetz über die Polizeiverwaltung 
v. 11. März 18601) und die 88 136—145 des Landes- 
Verw.-Ges. 
Strafen für Übertretung seiner Anordnungen kann 
der Militärbefehlshaber in derselben Höhe festsetzen, wie 
es der höchsten Verwaltungsbehörde gestattet ist?), 
Die Überwachung der Befolgung der Verordnungen 
liegt der Polizeibehörde ob; sie ist, nachdem die Verord- 
nung vom Militärbefehlshaber einmal erlassen ist, befugt, 
die Übertretung in Form der Strafverfügung mit Strafe 
zu belegen. Für den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen 
ist in Preußen das Gesetz v. 23. April 1883 maßgebend, 
bezgl. des Inhalts insbesondere der 8 4 dieses Gesetzes. 
Gemäß $ 4a dieses Gesetzes in Verbindung mit den 
&5 4öbfl, StPO. hat der Beschuldigte das Recht, binnen 
einer Woche auf gerichtliche Entscheidung anzutragen. 
3) Diese Rechte, aber auch nur diese ergeben sich 
für den Militärbefohlshaber aus $ 4 BZG. 
Weitergehende Rechte gewährt dem Militärbefehls- 
haber $9b BZG.°) und eine beinahe unumschränkte Ge- 
walt $S 5 BZQG.4) für den Fall, daß er von seinem ihm 
darin verliehenen Rechte, die Artikel 5, 6, 7, 27, 28, 29, 
30, 36 PrVUÜ. zu suspendieren, Gebrauch macht. 
VI) Die Verantwortlichkeit der Militärbefehlshaber 
regelt $ 4 IE 2 BZG: »Für ihre Anordnungen sind die 
betreffenden Militärbefehlshaber persönlich verantwortlich«. 
Die Militärbefehlshaber haften strafrechtlich, zivil- 
rechtlich und disziplinarisch. 
Im Fall, daß der Militärbefehlshaber strafrechtlich 
  
1) Vgl. insbes. $ 6. 2) Delius a. a. O. 8. 572. 
3)8u88, 4)8, u.8 10,
	        
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