Full text: Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess.

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Mit Recht weist Hertel darauf hin, daß eine Ver- 
schärfung der Strafbestimmungen gegenüber dem bisherigen 
preußischen Recht dabei nicht eingetreten sei. Man dürfe 
dabei allerdings nicht lediglich das BZG. zum Vergleich 
heranziehen, sondern man müsse auch das preußische 
Strafgesetzbuch berücksichtigen. 
In den $$ 68, 69, 285, 289, 290, 294, 302—304 
PrStGB., die den in $ 4 EGStGB. aufgeführten Para- 
graphen des RStGB. entsprächen, sei in den Fällen, in 
denen nach dem RStGB. lebenslängliche Zuchthausstrafe 
zulässig sei, schlechthin Todesstrafe angedroht. Da nicht 
anzunshmen sei, daß die qualifizierten Fälle der Brand- 
stiftung und Überschwemmung in Zeiten des Kriegs- 
zustandes milder zu bestrafen seien als in gewöhnlichen 
Zeiten, so sei schon nach bisherigem Recht die Annahme 
mildernder Umstände bei diesen Delikten gemäß $ 8 II 
BZG. ausgeschlossen und somit in den in $ 4 aufgeführten 
Fällen stets auf Todesstrafe zu erkennen gewesen. 
Damit und zugleich unter Berücksichtigung des oben 
Gesagten entfällt auch die als Moment gegen die hier 
vertretene Auffassung vorgebrachte Behauptung des Ge- 
neralstaatsanwalts in der genannten Entscheidung: eine 
entgegengesetzte Auffassung würde dahin führen, daß das 
Bund.-StGB., welches sich eine wesentliche Milderung der 
Strafen zur Aufgabe gestellt habe, gerade hier, wo die 
lebhaft angefochtene Todesstrafe in Frage stehe, eine 
höchstbedeutende Strafschärfung habe eintreten lassen, da 
es nicht — wie cit. $ 8 BZG. — noch eine besondere 
Berücksichtigung mildernder Umstände gestatte, sodaß 
für alle dort vorgesehene Straffälle, wenn sie während 
des Kriegszustandes verübt würden, die Todesstrafe als 
die einzig zulässige Straftat erscheine.
	        
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