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Mit Recht weist Hertel darauf hin, daß eine Ver-
schärfung der Strafbestimmungen gegenüber dem bisherigen
preußischen Recht dabei nicht eingetreten sei. Man dürfe
dabei allerdings nicht lediglich das BZG. zum Vergleich
heranziehen, sondern man müsse auch das preußische
Strafgesetzbuch berücksichtigen.
In den $$ 68, 69, 285, 289, 290, 294, 302—304
PrStGB., die den in $ 4 EGStGB. aufgeführten Para-
graphen des RStGB. entsprächen, sei in den Fällen, in
denen nach dem RStGB. lebenslängliche Zuchthausstrafe
zulässig sei, schlechthin Todesstrafe angedroht. Da nicht
anzunshmen sei, daß die qualifizierten Fälle der Brand-
stiftung und Überschwemmung in Zeiten des Kriegs-
zustandes milder zu bestrafen seien als in gewöhnlichen
Zeiten, so sei schon nach bisherigem Recht die Annahme
mildernder Umstände bei diesen Delikten gemäß $ 8 II
BZG. ausgeschlossen und somit in den in $ 4 aufgeführten
Fällen stets auf Todesstrafe zu erkennen gewesen.
Damit und zugleich unter Berücksichtigung des oben
Gesagten entfällt auch die als Moment gegen die hier
vertretene Auffassung vorgebrachte Behauptung des Ge-
neralstaatsanwalts in der genannten Entscheidung: eine
entgegengesetzte Auffassung würde dahin führen, daß das
Bund.-StGB., welches sich eine wesentliche Milderung der
Strafen zur Aufgabe gestellt habe, gerade hier, wo die
lebhaft angefochtene Todesstrafe in Frage stehe, eine
höchstbedeutende Strafschärfung habe eintreten lassen, da
es nicht — wie cit. $ 8 BZG. — noch eine besondere
Berücksichtigung mildernder Umstände gestatte, sodaß
für alle dort vorgesehene Straffälle, wenn sie während
des Kriegszustandes verübt würden, die Todesstrafe als
die einzig zulässige Straftat erscheine.