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4) $4 EGStGB. droht die Todesstrafe für die in den
85 81, 88, %, 307, 311, 312, 315, 322—324 StGB. mit
lebenslänglichkem Zuchthaus bedrohten Verbrechen auch
dann an, wenn sie während eines gegen das deutsche
Reich ausgebrochenen Krieges auf dem Kriegsschauplatz,
also außerhalb des in Kriegszustand erklärten Gebietes,
begangen werden.
Auch diese Strafbestimmung ist als bloße Übergangs-
vorschrift gedacht, zwar nicht in dem Sinne, daß sie
mit dem Inkrafttreten des Mil,StGB. als des in Art. 61
RV, vorbehaltenen Reichsgesetzes für sich allein außer
Kraft getreten sei, wohl aber in dem Sinne, daß sie, wie
überhaupt der $ 4 EGStGB. im ganzen, bis zum Inkraft-
treten beider dort genannten Reichsgesetze, die doch im
engsten Zusammenhang stehen, in Geltung bleiben solle.
Anderer Ansicht sind von Liszt!), Olshausen?®), Frank®);
nach ihnen ist die Strafbestimmung mit dem Inkrafttreten
des Mil.StrRGB,. hinfällig geworden, da dieses in Erfüllung
des Art 61 RV. erlassen sei und die Begehung von Straf-
taten auf dem Kriegsschauplatz erschöpfend regele.
Wäre dem aber so, so wäre die Folge, daß die in
$ 4 bezeichneten Verbrechen, wenn sie von In- oder Aus-
ländern auf dem ausländischen Kriegsschauplatz begangen
werden — wenn auf dem inländischen Kriegsschauplatz,
der zugleich Kriegszustandsgebiet ist, würde die andere
Strafbestimmung des $ 4 EGStGB. Platz greifen —, nur
insoweit noch unter der Todesstrafe stehen, als sie im
Einzelfall zugleich die Merkmale des Kriegsverrats ($ 58
Mil,StrGB.) an sich tragen, während bei Begehung der-
1) Lehrb. 8, 117. 2) 84 EGStGB. Nr. 3,
8) Komm. $4 EG. Nr. 1.
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