Full text: Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess.

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Vgl. RG. DI StS. vom 19. April 1915 III 88/15. 
»Die viehseuchenpolizeilichen Anordnungen der zu- 
ständigen Zivilbehörden werden durch Bekanntmachungen 
der obersten Militärbefehlshaber nicht ohne Weiteres außer 
Kraft gesetzt. 
Ist eine militärische Anordnung auf diesem Gebiet 
im Rahmen des $ 9b ergangen, so findet dem Grundsatz 
nach auch hieraus die Bestrafung statt. Da jedoch im 
8 74 Viehseuchen-Gesetz vom 26. Juni 1909 für vorsätz- 
liche Übertretungen höhere Strafen (Gefängnis bis zu 
2 Jahren oder Geldstrafe von 15—30000 M.) angedroht 
sind als im 89, so ist ausschließlich das Viehseuchen- 
gesetz maßgebend, sodaß im Endergebnis tatsächlich auf 
Geldstrafe erkannt werden kann.« 
2) Ferner setzt $ 9 BZG. in allen Fällen Begehung 
in dem in Kriegszustand erklärten Gebiete voraus, ist 
also bei Begehung im Ausland einschließlich des Kriegs- 
schauplatzes, ausgenommen wenn dieser das in Kriegs- 
zustand erklärte Inland ist, nicht anwendbar. 
Mit Recht glaubt aber v. Schlayer!), da die in 
8$9 BZG. bedrohten Straftaten sich fast durchweg gegen 
die deutschen Truppen oder Behörden richten, daß eine 
Bestrafung gemäß $ 9 in Verbindung mit 8161 Mil.StGB.®) 
  
1} DStZtg. 1914, 8. 566. 
2) »Ein Ausländer oder Deutscher, welcher in einem von 
deutschen Truppen besetzten ausländischen Gebiete gegen deut- 
sche Truppen oder Angehörige derselben oder gegen eine auf 
Anordnung des Kaisers eingesetzte Behörde eine nach den Ge- 
setzen des deutschen Reiches strafbare Handlung begeht, ist 
ebenso zu bestrafen, als wenn diese Handlung von ihm im 
Bundesgebiete begangen wäre.<
	        
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