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Das Außerkrafttreten ist insbesondere nicht mit 8 2
I EGStGB. (RG. v. 12. III. 1915 IV 69/65, 8. VL 1915
II 193/15, 18. VI. 1915 V 127/15) oder mit 84 EGStGB,
oder mit Art. 4 Z. 13 RV. zu begründen.
4, 89a BZG. stellt das Ausstreuen oder Verbreiten
von Gerüchten, d. h. das erstmalige Bebaupten oder das
Weitertragen des Gerüchts durch den Ausstreuenden oder
Andere, unter Strafe. Die Gerüchte müssen sich auf
die unter $ 9a genannten Dinge beziehen, objektiv un-
richtig und geeignet sein, die Militär- und Zivilbehör-
den in ihren Maßnahmen irre zu führen, d. h. diese
zu bestimmen, Notwendiges zu unterlassen, Überflüs-
siges oder Verkehrtes anzuordnen. Ein Erfolg ist nicht
nötig. Gerüchte sind unbeglaubigte Nachrichten oder
Behauptungen, die in bestimmter oder unbestimmter
Form auftreten.
Die Tat kann nur vorsätzlich begangen werden;
Eventualdolus genügt, jedoch nicht hinsichtlich der Falsch-
heit des Gerüchts (»wissentlich« falsche Gerüchte)!). Die
Absicht irre zu führen ist nicht erforderlich.
Die Tat ist vollendet mit der nicht rein vertraulichen
Mitteilung an einen Dritten, die im Bewußtsein erfolgt,
daß weitere Kreise davon Kenntnis erlangen können. Ist
das Gerücht nicht geeignet irre zu führen, so entfällt die
Strafbarkeit aus $ 9a BZG.
Dagegen kann eine Bestrafung aus $ 9b BZG. mög-
lich sein, nämlich dann, wenn die militärischen Befehls-
haber im Interesse der öffentlichen Sicherheit einschlägige
Verbote erlassen haben, wie dies der Oberbefehlshaber in
1} RG.: E. Bd. 23, S. 15, anders RG. 28, 198.