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Solche Verordnungen sind fast überall erlassen, und
sie verdienen auch wohl im ganzen Reich Rechtens zu
werden.
Erwähnt werden mag noch, daß $ 9a (Ausstreuen
falscher Gerüchte) in Idealkonkurrenz mit den 88 15, 18
Nr. 1 Ges. über die Presse v. 7. Mai 1874 treten kann,
Wichtig ist ferner $ 10 Ges. betr. den Verrat mili-
tärischer Geheimnisse v. 3. Juni 1914:),
Das entsprechende Verbot des Reichskanzlers ist
unter dem 31. Juli 1914 ergangen ®). Vgl. auch die in-
teressante Entscheidung des RG. v. 8. März 1915 I 11/15,
DJZ. 1915, S. 614, die eine erhebliche Vertiefung des
Nachrichtenbegrifs und des Merkmals »veröffentlichen«
brachte, und auch über das Spionagegesetz hinaus, wie
z. B. die angeführte Verordnung des stellvertretenden
14. und 15. Armeekorps zeigt, von großer Bedeutung ist.
Der Tatbestand war: In einer Zeitung wurde über
gewisse Vorgänge auf einem bestinnmten in Deutschland
gelegenen Bahnhof berichtet. Daraus ergab sich die Tat-
sache, daß Truppen, die in Belgien und Frankreich ge-
kämpft hatten, durch das deutsche Gebiet nach Rußland
verbracht wurden, um dort zu kämpfen.
Das RG. hat das Merkmal der Nachricht ohne Weiteres
als gegeben angesehen, weil »in einem solchen Bericht
1) »Woer vorsätzlich während eines Krieges gegen das Reich
oder bei drohendem Kriege Nachrichten fiber Truppen- oder
Schiffsbewegungen oder über Verteidigungsmittel einem vom
Beichskanzler erlassenen Verbote zuwider veröffentlicht, wird
mit Gefängnis oder Festungshaft bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bis zu fünftausend Mark bestraft.«
2) R-Anzeiger Nr. 178.