Full text: Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess.

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Solche Verordnungen sind fast überall erlassen, und 
sie verdienen auch wohl im ganzen Reich Rechtens zu 
werden. 
Erwähnt werden mag noch, daß $ 9a (Ausstreuen 
falscher Gerüchte) in Idealkonkurrenz mit den 88 15, 18 
Nr. 1 Ges. über die Presse v. 7. Mai 1874 treten kann, 
Wichtig ist ferner $ 10 Ges. betr. den Verrat mili- 
tärischer Geheimnisse v. 3. Juni 1914:), 
Das entsprechende Verbot des Reichskanzlers ist 
unter dem 31. Juli 1914 ergangen ®). Vgl. auch die in- 
teressante Entscheidung des RG. v. 8. März 1915 I 11/15, 
DJZ. 1915, S. 614, die eine erhebliche Vertiefung des 
Nachrichtenbegrifs und des Merkmals »veröffentlichen« 
brachte, und auch über das Spionagegesetz hinaus, wie 
z. B. die angeführte Verordnung des stellvertretenden 
14. und 15. Armeekorps zeigt, von großer Bedeutung ist. 
Der Tatbestand war: In einer Zeitung wurde über 
gewisse Vorgänge auf einem bestinnmten in Deutschland 
gelegenen Bahnhof berichtet. Daraus ergab sich die Tat- 
sache, daß Truppen, die in Belgien und Frankreich ge- 
kämpft hatten, durch das deutsche Gebiet nach Rußland 
verbracht wurden, um dort zu kämpfen. 
Das RG. hat das Merkmal der Nachricht ohne Weiteres 
als gegeben angesehen, weil »in einem solchen Bericht 
  
1) »Woer vorsätzlich während eines Krieges gegen das Reich 
oder bei drohendem Kriege Nachrichten fiber Truppen- oder 
Schiffsbewegungen oder über Verteidigungsmittel einem vom 
Beichskanzler erlassenen Verbote zuwider veröffentlicht, wird 
mit Gefängnis oder Festungshaft bis zu drei Jahren oder mit 
Geldstrafe bis zu fünftausend Mark bestraft.« 
2) R-Anzeiger Nr. 178.
	        
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