59
über das Ereignis einer Truppenverschiebung die »Nach-
richt« davon zu finden ist«, und hinsichtlich des »Ver-
öffentlichens« ausgeführt:
‚Wenn die auf dem Schienenweg erfolgte Überführung
von Truppen .. . an den von dem Transport berührten
Orten des inländischen Gebiets nicht unbemerkt bleiben
konnte, wenn ... eine große Anzahl von Personen (über
Ausgangsort und Ziel des Transports) Kenntnis erhielt,
so berechtigte dieser Umstand, selbst wenn ... die Tat-
sache der Truppenbewegung als solche in den weitesten
Kreisen bekannt geworden wäre, keineswegs zu deren
öffentlicher Bekanntgabe... Daher nimmt das... Ur-
teil zutreffend an, es sei für die Frage der Zulässigkeit
der Veröffentlichung ... . gleichgültig, ob die veröffent-
lichte Nachricht bereits bekannt ist. Selbst wenn sie
anderweit bereits veröffentlicht ist, kann daraus kein An-
spruch hergeleitet werden, sie in andere Zeitungen zu
übernehmen, zumal jede einzelne Wiedergabe der Nach-
richt je nach Ort und Zeit und namentlich den sonstigen
Begleitumständen, vom Standpunkte der militärischen In-
teressen aus betrachtet, eine besondere und verschiedene
Bedeutung haben kann, so daB selbst bei Gleichheit des
tatsächlichen Inhalts der Nachricht die Militärbehörde
sich zur Zulassung der Veröffentlichung der einen, zur
Verweigerung der Genehmigung hinsichtlich der anderen
entschließen könnte .. .«
Man wird gegen diese Stellungnahme des RG. nicht
einwenden dürfen, sie schieße über das Ziel des Gesetzes
hinaus. Daß die Verschleierung unserer Truppenver-
schiebungen von West nach Ost, von Nord nach Süd
wesentlich zu den bisherigen siegreichen Erfolgen der
deutschen Heere und ihrer Verbündeten beigetragen hat,