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daran ist nicht zu zweifeln. Zu erreichen ist aber eine
wirksame Verschleierung nur bei weitester Auslegung des
Begriffs »Veröffentlichen«,
6b) $ 9c BZG. stellt die Aufforderung oder die An-
reizung zu den Verbrechen des Aufruhrs ($ 115 StGB,,
88 106—110 Mil,StGB.), der Widersetzlichkeit ($$ 113 u.
114, 117, 122 StGB., 96-98 MStGB.), der Gefangenen-
befreiung (88 120, 121, 347 StGB., $ 144 Mil,StGB.), end-
lich zu anderen in $ 8 vorgesehenen Verbrechen unter
Strafe.
Die Zitierung des $ 8 BZG. ist so zu verstehen, als
ob die in $8 genannten Verbrechen in $ 9c BZG. wieder-
holt aufgeführt wären: die vorsätzliche Brandstiftung weist
also auf die 88 306-308, 311 StGB., die vorsätzliche
Herbeiführung einer Überschwemmung auf die $$ 312,
313 StGB. hin; »der Angriff oder der Widerstand gegen
die bewaffnete Macht oder Abgeordnete der Zivil- oder
Militärbehörde in offener Gewalt und mit Waffen oder
gefährlichen Werkzeugen« findet, wie oben bereits fest-
gestellt, Kein entsprechendes Analogon in den bestehenden
Gesetzen, gleichwohl muß der Tatbestand als in $9 BZG.
wiederholt gelten.
Gewöhnlich wird der Tatbestand mit Aufruhr oder
Widerstand zusammenfallen, er kann auch ein hochrver-
räterisches Unternehmen sein. Irgend eine Strafbestim-
mung findet daher ohnehin Anwendung. Aber auch selbst
wenn das nicht der Fall ist oder die Strafe eine mildere
als die des $ 9 BZG. ist, die Aufforderung oder An-
reizung indes auf eine Tat gerichtet ist, die die erwähn-
ten Tatbestandsmerkmale an sich trägt, ist $ 9c BZG. an-
wendbar.