Full text: Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess.

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Unter Verwerfung der Revision des hiernach aus 
8 9d BZG. verurteilten Angeklagten führt das RG. u. a. 
aus: 
»Verfehlt ist die Meinung der Revision, daB die Ver- 
gehen gegen die 8$ 83, 85 MiLStGB. deshalb nicht unter 
& 94 BZG. gebracht werden dürften, weil sie nicht zu 
denjenigen strafbaren Handlungen gehörten, die das zur 
Zeit der Erlassung des BZG. in Geltung gewesene preuß,. 
Mil,StGB. unter dem Randrubrum III (Verbrechen gegen 
die Subordination) $S 122-144 oder unter dem Rand- 
rubrum VI (Vergehungen gegen die militärische Zucht 
und Ordnung) $$ 164—177 aufführe,. 
Ob freilich, wenn es sich um ein Vergehen gegen 
die militärische Unterordnung handelte, aus dem Um- 
stande, daß das Deutsche Mil.StGB. einen solchen Ab- 
schnitt ($$ 89—113) enthält, geschlossen werden müßte, 
daß die Bestimmungen dieses Abschnittes an die Stelle 
des entsprechenden Abschnittes des preuß. Mil.StGB. 
($$ 122—144) für die Anwendung des $ 9d BZG. ge- 
treten seien, kann dahingestellt bleiben. 
Denn ein Abschnitt, der die auf die Verletzung der 
militärischen Zucht und Ordnung sich beziehenden Straf- 
vorschriften unter einer entsprechenden Überschrift zu- 
sammenfaßt, findet sich abweichend vom preuß. Mil.StGB. 
in dem deutschen Mil.StGB. nicht, vielmehr trägt hier 
nur der letzte Abschnitt (8$ 145152) die Überschrift 
»Sonstige Handlungen gegen die militärische Ordnung«. 
Es ist daher bei der gegenwärtigen Lage der Gesetz- 
gebung hinsichtlich der Strafvorschriften des deutschen 
Mil.StGB. im einzelnen zu untersuchen, ob sie nach Inhalt 
und Zweckbestimmung die Verletzung militärischer Zucht 
und Ordnung zu ahnden bestimmt sind und deshalb der 
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