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1) 89b BZG. enthält ein höchst wichtiges, über das
Polizeiverordnungs- und Verwaltungsrecht hinausgehendes
Recht, nämlich Verbote im Interesse der öffentlichen
Sicherheit zu erlassen.
Mit dem Ausdruck »Verbot« ist natürlich nicht gesagt,
daß der Militärbefehlshaber nur Verbote erlassen kann; er
kann auch Gebote erlassen, deren Übertretung unter
Strafe gestellt wird.
2) Die Anordnungen müssen »im Interesse der
öffentlichen Sicherheit« erlassen sein.
Der Begriff der »öffentlichen Sicherheit« ist im wei-
testen Sinne auszulegen. Unzutreffend ist — dies in Über-
einstimmung mit dem Reichsgericht (vom 22. Februar 1915
III 10/15, DJZ. 1915, 425, v. 15. Mai 1915 III 225/15) —,
daß die öffentliche Sicherheit sich nur auf die militärische
und politische Sicherheit bezieht. Der Begriff hat viel-
mehr die allgemein gebräuchliche Bedeutung einer Sicher-
heit der Öffentlichkeit, des gesamten Publikums vor Ge-
fahren und Beunruhigungen jeder Art. (RG.: »Die Zweck-
bestimmung der öffentlichen Sicherheit kann mit den
Zwecken des Schutzes der öffentlichen Ruhe und Ordnung
in Verbindung treten«.,)
Dabei ist nicht ausgeschlossen, daß ein Verbot, das,
in Friedenszeiten erlassen, lediglich andere Zwecke ver-
folgen würde, in Kriegszeiten ohne Weiteres auch den
könnte der Boweis für die Bebauptung der Fortgeltung des
$ 9b BZG, nicht geführt werden, weil lediglich das Merkmal
der Bestrafung nur »während des Ausnahmezustandes«, wie in
8 6 oben gezeigt ist, dem $ 9b BZG. nicht den Charakter einer
»besonderen« Vorschrift im Binne des & 2 II EGStGB. ver-
leiht (vgl. RG. 69/15 v. 12. März 1916, DJZ. 1916, 5922f.).
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