Full text: Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess.

68 
Zweck eines Schutzes der öffentlichen Sicherheit in sich 
birgt. 
Nicht erforderlich ist die ausdrückliche Erklärung 
in der Verordnung, daß sie »im Interesse der öffentlichen 
Sicherheit« oder auf Grund des $ 9b erlassen sei, wenn 
dies auch wünschenswert erscheint und in der Praxis im 
allgemeinen auch so gehandhabt wird. Vgl. RG. v.7. Juni 
1915 III 231/15, 8. Mai 1915 IL 193/15, 15. Mai Ill 187/15, 
21. Mai 1915 IV 223/15, ferner Dürr, Ebermayer!'). 
Wenn der Zweck des öffentlichen Interesses in dem 
Verbot nicht ausdrücklich erwähnt ist, so ist im Wege 
freier Auslegung zu ermitteln, ob der Militärbefehlshaber 
diesen Zweck mit dem Verbot verfolgen wollte, also 
welchen Charakter die Anordnung des Militärbefehls- 
habers trägt, d. h. ob ein im Interesse der öffentlichen 
Sicherheit erlassenes Verbot gemäß $ 9b vorliegt oder 
lediglich eine in Ausübung allgemeiner polizeilicher Be- 
fugnisse, im Interesse der Öffentlichen Ordnung oder der 
allgemeinen Wohlfahrt ergaugene Verwaltungsmaßnahme 
in Frage steht« (RG. v. 7. Mai 1915 IV 47,15). Den 
besonderen Zweck kann in einer für das allgemeine Pub- 
likum erkennbaren Weise insbesondere der Inhalt der 
Anordnung ergeben (KG. v. 8. Februar 1915 1 W 6/15, 
DJZ. 1915 S. 319). Auch können Wortlaut und Bedeu- 
tung sowie die Veranlassung eines militärischen Verbots 
für den betreffenden Bezirk der Bevölkerung Anbhalts- 
punkte dafür geben, daß das Verbot im Interesse der 
öffentlichen Sicherheit gegeben ist. 
Der hier vertretenen Auffassung steht freilich der frü- 
here Standpunkt der Regierung entgegen (Sitzung der 
Il. Kammer preuß. Landtag v. 1. April 1851): 
1) LZ. 1915, 8. 807. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.