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»Wenn der Abgeordnete Wentzel fragt: Woran soll
der Richter erkennen, ob ein Verbot im Interesse der
öffentlichen Sicherheit oder der polizeilichen Ordnung er-
lassen ist, so gibt darauf $ 9b selbst Antwort. Sie ver-
langt, daß ein Verbot im Interesse der öffentlichen Sicher-
heit erlassen sei und daß das Strafbare im Verbote selbst
ausgesprochen werden soll, daß also der Militärbefehls-
haber im desfalsigen Verbote, wie dies wohl bisher auch
immer geschehen ist, sagt: Ich finde mich im Interesse
der öffentlichen Sicherheit veranlaßt, diese Bestimmung
zu treffen.«
Die Entscheidung darüber, ob die Anordnung im
Interesse der öffentlichen Sicherheit notwendig war, steht
dem Militärbefehlshaber allein zu; nicht entscheidend
ist, ob die Anordnung in Wirklichkeit dem Interesse
der öffentlichen Sicherheit dient, es genügt, daß sie ihm
zu dienen bestimmt ist. (RG. v. 15. Mai 1916 II
187/15).
Die Strafgerichte sind demgemäß zur Nachprüfung,
ob die Anordnung notwendig oder zweckmäßig war,
nicht befugt. Ihr Nachprüfungsrecht beschränkt sich
lediglich auf die Feststellung, ob diese aus der Ab-
sicht des Interesses der öffentlichen Sicherheit erlassen
ist. (RG. v. 7. Juni 1915 III 231/15, v. 5. Juni 1915
III 356/15).
Die Bestrafung gemäß 8 9b tritt ein, auch wenn in
der Anordnung nicht auf $ 9b Bezug genommen oder
sein Inbalt im Verbot des Militärbefehlshabers wieder-
gegeben ist. (RG. v. 1. Jani 1915 V 72/16.)
In berechtigter Übereinstimmung damit steht das
bayer. OLG. (Urteil v. 28. Oktober 1915, Beschluß v. 5. Ok-
tober 1915, DJZ. 1915, 1204f.):