Full text: Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess.

69 
»Wenn der Abgeordnete Wentzel fragt: Woran soll 
der Richter erkennen, ob ein Verbot im Interesse der 
öffentlichen Sicherheit oder der polizeilichen Ordnung er- 
lassen ist, so gibt darauf $ 9b selbst Antwort. Sie ver- 
langt, daß ein Verbot im Interesse der öffentlichen Sicher- 
heit erlassen sei und daß das Strafbare im Verbote selbst 
ausgesprochen werden soll, daß also der Militärbefehls- 
haber im desfalsigen Verbote, wie dies wohl bisher auch 
immer geschehen ist, sagt: Ich finde mich im Interesse 
der öffentlichen Sicherheit veranlaßt, diese Bestimmung 
zu treffen.« 
Die Entscheidung darüber, ob die Anordnung im 
Interesse der öffentlichen Sicherheit notwendig war, steht 
dem Militärbefehlshaber allein zu; nicht entscheidend 
ist, ob die Anordnung in Wirklichkeit dem Interesse 
der öffentlichen Sicherheit dient, es genügt, daß sie ihm 
zu dienen bestimmt ist. (RG. v. 15. Mai 1916 II 
187/15). 
Die Strafgerichte sind demgemäß zur Nachprüfung, 
ob die Anordnung notwendig oder zweckmäßig war, 
nicht befugt. Ihr Nachprüfungsrecht beschränkt sich 
lediglich auf die Feststellung, ob diese aus der Ab- 
sicht des Interesses der öffentlichen Sicherheit erlassen 
ist. (RG. v. 7. Juni 1915 III 231/15, v. 5. Juni 1915 
III 356/15). 
Die Bestrafung gemäß 8 9b tritt ein, auch wenn in 
der Anordnung nicht auf $ 9b Bezug genommen oder 
sein Inbalt im Verbot des Militärbefehlshabers wieder- 
gegeben ist. (RG. v. 1. Jani 1915 V 72/16.) 
In berechtigter Übereinstimmung damit steht das 
bayer. OLG. (Urteil v. 28. Oktober 1915, Beschluß v. 5. Ok- 
tober 1915, DJZ. 1915, 1204f.):
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.