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das Geld auch zurückerhalten; das Landgericht Görlitz
verurteilte ihn zu einer Woche Gefängnis. Das RG.
sprach ihn frei und hob die Verordnung auf, weil sie im
Widerspruch mit den gesetzlichen Bestimmungen des
BZG. stehe, da sie andere als die in diesem genannten
Strafen androhe.
4) Der Militärbefehlshaber ist beim Erlaß der Ver-
bote ebenso an die bestehenden Reichs- und Landes-
gesetze gebunden wie bei seinen Verwaltungsmaßregeln
gemäß $4 BZG.1). Hier wie dort gilt das Prinzip der
Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Aber darüber hinaus
ist er nicht an die Schranken der polizeilichen
Machtbefugnisse gekettet und ihm gewissermaßen
nur eine Strafschärfung gestattet, sondern der & Ib
gibt dem Militärbefehlshaber eine weit über die Polizei-
gewalt hinausgehende Macht, im Interesse der öffentlichen
Sicherheit Verbote aller Art?) zu erlassen. Der Inhalt der
Anordnungen kann sich auf alle Gebiete des privaten und
öffentlichen Lebens erstrecken. Mit Unrecht sagt Haldy°),
daß das Privatrecht dem Eingreifen der Staatsgewalt
auch in Ausnahmezuständen entzogen sei; ein Eingriff
in die Privatrechte bestimmter Personenkreise muß im
Interesse der öffentlichen Sicherheit als zulässig gelten;
es darf nur keine Änderung des Privatrechts darin
liegen.
1) Vgl. oben S, 24 ff.
2) Aber nur materiell rechtlichen Inhalts, vgl. bayer. OLG.
Beschlüsse vom 5. u. 20. Oktober 1915, DJZ. 1915, 1204f.; Urt.
v. 18. Nov. 1915 291/15, DJZ. 1916, 8. 143f.;, Beibl. z. bayer.
JMBI. 1916, 8. 369.
3) a. a. 0.8. 263.