Full text: Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess.

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Zielen, deren Verwirklichung die Vorschriften des BZG. 
doch gerade anstreben sollen — bei weitem mehr schäd- 
lich denn förderlich sein. 
Namentlich aber wäre bei solcher Auslegung des 
8 9b der 85 BZG. (Möglichkeit der Suspension von Ver- 
fassungsartikeln) überflüssig, eine Konsequenz, die Arndt!) 
auch tatsächlich zieht. Denn allein auf Grund des $ 9b 
BZG. könnte zum Beispiel die durch die preuß. Ver- 
fassungsurkunde Art. 27, 28 und durch Reichspreßgesetz 
vom 7. Mai 1874 garantierte Preßfreiheit beschränkt 
(Präventivzensur) werden. 
Anschütz wendet freilich hiergegen ein, daß auf 
Grund des $9b Anordnungen nur im Interesse der Öffent- 
lichen Sicherheit, auf Grund des $ 5 BZQ. solche aber 
ganz beliebig und ohne jede Möglichkeit richterlicher 
Nachprüfung ihrer Gültigkeit getroffen werden können. 
Dieser Unterschied ist aber wohl zu gering, als daß er 
ernsthaft geltend gemacht werden könnte, zumal das 
richterliche Nachprüfungsrecht gegenüber Verordnungen 
auf Grund des $ 9b sich lediglich auf die Feststellung 
beschränkt, ob sie aus der Absicht des Interesses der 
öffentlichen Sicherheit erlassen sind. 
Endlich ist es m. E, ausgeschlossen — das hebt auch 
Kitzinger mit Recht hervor?) —, daß der Gesetzgeber 
eine solche Bestimmung gewollt hat. Denn dann hätte 
er sie angesichts ihrer ungeheuren Tragweite ausdrücklich 
ausgesprochen und nicht zugelassen, daß sie durch in- 
direkte Schlußfolgerung zu entnehmen wäre. 
  
1) Preuß. VBl, 36, 8. 634. 
2) Zeitschrift für d. gesamte Strafrechtswissenschaft Bd. 38, 
8. 769.
	        
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