Full text: Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess.

14 
Es hat daher m. E. sein Bewenden dabei, daß der 
Militärbefehlshaber auch beim Erlaß der Verbote gemäß 
8 9b an die bestehenden Reichs- und Landesgesetze ge- 
bunden ist, 
Daraus ergibt sich, daß der Militärbefehlshaber An- 
ordnungen, die bereits durch Reichs- oder Landesgesetz 
oder durch kaiserliche Verordnung geregelt und unter 
Strafe gestellt sind, auf Grund des $ 9b hinsichtlich des 
Strafmaßes nicht erweitern kann, weil dies ein Akt der 
Gesetzgebung sein würde, die dem Militärbefehlshaber 
nicht zusteht. Dagegen kann der Militärbefehlshaber Aus- 
führungsbestimmungen und Ergänzungen bestehender Ge- 
setze, soweit sie im Interesse der öffentlichen Sicherheit 
notwendig sind, grundsätzlich mit der Strafe des 8 9b 
belegen. 
5) Der Militärbefehlshaber kann seine eigenen Verbote 
wieder aufheben und abändern, auch verschärfen oder ab- 
mildern (z. B. RG. 1. Juli 1915 III 294/15). 
Bei einer etwaigen Einschränkung oder Aufhebung 
eines Verbots kann sich aber der Täter, um eine gerin- 
gere Strafe oder Freisprechung zu erreichen, nicht auf 
82 II StGB. berufen; denn die Anordnung des Militär- 
befehlshabers ist nicht selbst das Strafgesetz, auch wenn 
auf $ 9b BZG. verwiesen oder dieser wörtlich wiederholt 
ist. Das anzuwendende Strafgesetz bleibt auch in solchen 
Fällen der unveränderte $ 9b. 
(RG, 1. Juli 1915 III 294/15, ferner OLG. Hamm 
v. 15. Juni 1915, DJZ. 1915, S. 867; vgl. auch RG. v. 
29. Sept. 1915 IV 44715: »Die Bundesratsverordnung 
vom 26. März 1915 über die Beschränkung des Brannt- 
weinausschanks ist einem älteren Ausschankverbot des 
Militärbefehlshabers gegenüber nicht das üngere mildere
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.