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Strafgesetz im Sinne des $ 2 II StGB. Der Täter ist viel-
mehr wegen früherer strafbarer Handlungen auch gemäß
& 9b BZG. zu verurteilen«.)
6) Über die Art der Erlassung und Bekanntmachung
der Anordnungen sagt das Gesetz nichts.
Stenglein!) meint, daß mindestens die Form, in der
Polizeiverordnungen verkündet werden, erforderlich sei.
Dem ist jedoch nicht beizutreten, vielmehr ist in
Übereinstimmung mit dem Reichsgericht Formfreiheit an-
zunehmen. Die Verbote können den einzelnen unmittelbar
davon berührten Personen direkt mündlich oder schrift-
lich, in einfacher Schriftform oder im Wege der Zu-
stellung, bekanntgegeben werden.
Soll die Anordnung zur allgemeinen Kenntnis ge-
bracht werden, so ist irgend welche öffentliche Bekannt-
gabe erforderlich; es genügt dabei jede Art der Bekannt-
machung, »von der mit großer Wahrscheinlichkeit an-
genommen werden kann, daß das Verbot zur Kenntnis
der Allgemeinheit und damit auch der in erster Linie
getroffenen Kreise gelangen wird. So RG. v. 14. Jan.
1915 II1 1047/14 und in vielen anderen Entscheidungen;
ferner KG. I Strafsenat vom 22. 3.1915 1 W 38/15, DJZ.
1915, S. 527£., vgl. ferner Konrad, Galli®), vgl, $8 II
bayer. Vollz. Vorschr. v. 13. März 1913: Die Anordnungen
der im Art.4 Nr. 2 des bayer. Kriegsz. Ges. v. 5.Nov. 1912
bezeichneten Art sind, »wenn sie sich nicht an bestimmte
einzelne Personen wenden, in geeigneter Weise öffentlich
bekannt zu machen«.
Der Militärbefeblshaber kann das Verbot selbst be-
1)a.a. 0.2.9 zu $9.
2) D. Strafr.-Ztg. 1915 8. 5, 332,