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kannt machen oder eine ihm untergeordnete Militär-
behörde oder die ihm zu Gehorsam verpflichteten Zivil-
verwaltungsbehörden mit der Veröffentlichung beauf-
tragen.
Der vollständige Wortlaut des militärischen Befehls
einschließlich des Datums und der Unterschrift des Mili-
tärbefehlshabers braucht nicht mitgeteilt zu werden, beein-
trächtigt aber, wenn dennoch geschieht, ebensowenig die
Gültigkeit der Verordnung wie der Zusatz einzelner Aus-
führungsbestimmungen seitens der publizierenden Unter-
behörde. (RG. v. 15, März 1915 III 68,15, v. 26. April
1915 III 87/15, ferner KG. v. 22. III 15 1 W 38/15, DJZ.
1915, 527.)
Die Bekanntmachung durch eine vom Militärbefehls-
haber abhängige Stelle muß jedoch stets zweifelsfrei er-
geben, daB es sich um eine eigene Anordnung des Mili-
tärbefehlshabers handelt und daß diese auf SY9b BZG.
beruht. Denn nur der Militärbefehlshaber kann ein Verbot
mit der Strafwirkung des $ 9b erlassen, eine Delegation
ist hier unzulässig (im Gegensatz zu $4 BZG).
RG. v. 1. Juli 1915 III 211/15, v. 4. Okt. 1915 III
603/15; ferner v. 1. Juli 1915 III 340/15: »Die von einem
Militärbefehlshaber einer untergeordneten Kommandantur
erteilte Weisung, ihrerseits in Verbindung mit der Polizei-
behörde eine den Waffenverkauf beschränkende Anord-
nung zu erlassen, enthält nicht ein Verbot des Militär-
befehlshabers gemäß $ Ib«.
Der Grund ist klar: Es soll ein nach $ 9b BZG. zu
beurteilendes Verbot eben nur dann wirksam zu Stande
kommen, »wenn der Allgemeinheit unter Ausschluß jeden
Zweifels erkennbar gemacht wird, daß es der im Gesetz
bevollmächtigte Militärbefehlshaber selbst ist, der mit sei-