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auf den Grund und den Zweck und den besonderen In-
halt der Verordnung ankommen!),
Da jedoch die Bestimmungen zum Schutz der all-
gemeinen Sicherheit erlassen werden, so wird gewöhnlich
eine Polizeivorschrift vorliegen und im Fall der Über-
tretung ein Polizeidelikt als gegeben erachtet werden
dürfen; bei Polizeidelikten aber wird grundsätzlich Straf-
barkeit auch bei bloß fahrlässiger Begehung angenommen.
RG, v. 12, April 1915 III 145/15: »Der Senat hat
die Anschauung, daß die Frage, ob auch bei fahrlässiger
Übertretung der vom Militärbefehlshaber nach $9b BZG.
erlassenen Verbote Strafe einzutreten hat, nicht einbeitlich,
sondern stets nur im Hinblick auf die einzelne in Frage
kommende Verordnung entschieden werden kann. Im vor-
lisgenden Fall handelt es sich um ein Verbot des Brannt-
weinsausschanks und des Kleinhandels mit Branntwein
und Likören, sonach um eine Maßregel vorwiegend poli-
zeilicher Art, und es muß deshalb, wie dies bei Über-
tretung polizeilicher Maßnahmen die Regel ist, davon aus-
gegangen werden, dad, soweit nicht Wortlaut oder Sinn
der Anordnung entgegenstehen, nicht nur vorsätzliches,
sondern auch fahrlässiges Handeln unter Strafe gestellt
werden sollte«.
Vgl. ferner RG. v. 30. März 1915 IV 120/15, DJZ.
1915, S. 716f.: »Wie weit übrigens die Auffassung, daß
bei Polizeidelikten Fahrlässigkeit allgemein zur Strafbar-
keit genügt, richtig ist, soll hier nicht weiter untersucht
werden; soviel ist aber als richtig anzuerkennen, daß bei
der für das einzelne Delikt besonders anzustellenden
Untersuchung der polizeiliche Charakter der der Norm
1) Vgl. Bovensiepen a. a. O.