Full text: Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess.

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Irrtum, der rechtlich ohne Belang ist und nicht vor Strafen 
schützt, 
Die Unkenntnis des Verbots kann fahrlässig durch 
Versäumen einer Eirkundungspflicht verschuldet sein; 
diese geht aber nicht soweit, daß Amtsblätter, Tages- 
zeitungen und ähnliches auf Verbote des $ 9b durch- 
forscht werden müßten. (RG. vom 12. Juli 1915 I 
417/16.) 
Strenger ist das bayer. OLG. v. 13. Sept. 19151). Es 
betont in dieser Entscheidung erneut, daß die Pflicht, 
sich über die durch den Kriegszustand veranlaßten Ver- 
fügungen zu erkundigen, eine allgemeine Bürgerpflicht 
sei, zumal eine Pflicht der an dem Gegenstand gewisser 
Vorschriften beruflich näher Beteiligten, und daß Aus- 
nahmen von der strafrechtlichen Haftung aus unterlassener 
Erkundigung nur da zugelassen seien, wo es jemandem 
trotz aller Mühe, Sorgfalt und Aufmerksamkeit nicht mög- 
lich war, vom Inhalt jener Verfügungen Kenntnis zu er- 
halten; was von Verfügungen und Verboten gelte, müsse 
auch von ihrer teilweisen Aufhebung, von Ausnahmen 
und deren Tragweite gelten. 
Mir scheinen die vom Reichsgericht gestellten An- 
forderungen völlig hinreichend. Wenn auch die ernste 
Zeit des Kriegszustandes an jeden Einzelnen erhöhte An- 
sprüche stellt, wie sie erforderlich sind, um den dem 
Gemeinwesen drohenden Gefahren erfolgreich zu begeg- 
nen, so dürfen diese doch nicht unerfüllbar sein, und 
das dürfte von den Anforderungen des bayer. OLG. wohl 
gelten. 
  
1) DJZ. 1915, 8. 1104. 
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