Full text: Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess.

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9) Für die Begriffe »Aufforderung« und »Anreizung« 
gilt das a. a. O. zu $9c Gesagte (vgl. oben 8. 53). 
Erfolg ist nicht nötig (vgl. bayer. OLG., Urt. v.11.Nov. 
1915 27716, DJZ. 1916, S. 143); Erfolg oder Nichterfolg 
einer Aufforderung oder eines Anreizes ist daher für die 
Schuld des Auffordernden oder Anreizenden belanglos!), 
Tritt Erfolg ein, so ist unter Umständen wegen Anstif- 
tung zu bestrafen. Soweit nicht $9 sich selbst als subsi- 
diär bezeichnet, kann Idealkonkurrenz mit den 88 110—112 
StGB. vorliegen. 
10) Die Strafdrohung ging bisher auf Gefängnis 
bis zu einem Jahre; jetzt ist zu $9b ein Abänderungs- 
gesetz ergangen, das unter der Bezeichnung »Lex Schiffer« 
allgemein bekannt geworden ist: 
Gesetz betr. Abänderung des Gesetzes über den Be- 
lagerungszustand vom 4. Juni 1851 vom 11. Dez. 1915°), 
dessen $ 1 lautet: »Bei Zuwiderhandlung gegen $ 9b des 
preuß. Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 
1851°) kann, wenn der Kriegszustand vom Kaiser erklärt 
ist (Art.68RV.), bei Vorliegen mildernder Umstände 
auf Haft- oder auf Geldstrafe bis zu 1500.— Mk. 
erkannt werden«t), 
& 9b in der alten Fassung war eine zu weitgehende 
Bestimmung. Jeder, der wegen Ungehorsams gegen ein 
Verbot gemäß $ 9b vor Gericht gestellt wurde, mußte 
mit Gefängnis bestraft werden, mochte die Bedeutung 
der Tat und sein Verschulden noch so geringfügig 
  
1) Vgl. Ebermayer a. a. O. zu 8 9b. 
2) RüBl. 1916, 8. 813. 
3) Gesetzsammlung 1851, 8. 451. 
4) Vgl. für Bayern: Ges. v. 4. Dez. 1915 z. Änderung des 
(Gesetzes über den Kriegszustand; G. u. Y,O.Bl. 8. 728.
	        
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