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9) Für die Begriffe »Aufforderung« und »Anreizung«
gilt das a. a. O. zu $9c Gesagte (vgl. oben 8. 53).
Erfolg ist nicht nötig (vgl. bayer. OLG., Urt. v.11.Nov.
1915 27716, DJZ. 1916, S. 143); Erfolg oder Nichterfolg
einer Aufforderung oder eines Anreizes ist daher für die
Schuld des Auffordernden oder Anreizenden belanglos!),
Tritt Erfolg ein, so ist unter Umständen wegen Anstif-
tung zu bestrafen. Soweit nicht $9 sich selbst als subsi-
diär bezeichnet, kann Idealkonkurrenz mit den 88 110—112
StGB. vorliegen.
10) Die Strafdrohung ging bisher auf Gefängnis
bis zu einem Jahre; jetzt ist zu $9b ein Abänderungs-
gesetz ergangen, das unter der Bezeichnung »Lex Schiffer«
allgemein bekannt geworden ist:
Gesetz betr. Abänderung des Gesetzes über den Be-
lagerungszustand vom 4. Juni 1851 vom 11. Dez. 1915°),
dessen $ 1 lautet: »Bei Zuwiderhandlung gegen $ 9b des
preuß. Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni
1851°) kann, wenn der Kriegszustand vom Kaiser erklärt
ist (Art.68RV.), bei Vorliegen mildernder Umstände
auf Haft- oder auf Geldstrafe bis zu 1500.— Mk.
erkannt werden«t),
& 9b in der alten Fassung war eine zu weitgehende
Bestimmung. Jeder, der wegen Ungehorsams gegen ein
Verbot gemäß $ 9b vor Gericht gestellt wurde, mußte
mit Gefängnis bestraft werden, mochte die Bedeutung
der Tat und sein Verschulden noch so geringfügig
1) Vgl. Ebermayer a. a. O. zu 8 9b.
2) RüBl. 1916, 8. 813.
3) Gesetzsammlung 1851, 8. 451.
4) Vgl. für Bayern: Ges. v. 4. Dez. 1915 z. Änderung des
(Gesetzes über den Kriegszustand; G. u. Y,O.Bl. 8. 728.