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sein, zumal auch fahrlässiges Handeln unter $ 9b fallen
konnte.
Nun wäre ja ein Ausweg dagewesen. Es hätten
eine Anzahl Verbote, die auf Grund des $ 9b ergangen
sind, auch auf Grund des $ 4 BZG. erlassen werden
können, wobei dann die für FPolizeiverordnungen zu-
gelassenen Strafen hätten angewandt werden können.
Aber es ist den Militärbefehlshabern nicht zu verdenken,
daß sie besonders gern von dem ihnen in $ 9b einge-
räumten Recht Gebrauch machten, einerseits weil ein
Streit über die Zulässigkeit des Verbots ausgeschlossen
war, wofern nur der Zweck des öffentlichen Interesses
gewahrt war, anderseits weil die härtere Strafandrohung
aus $ 9b eine bessere Befolgung der Vorschrift ver-
bürgte.
So war der Rechtszustand ein sehr unerfreulicher
und auch für die Richter besonders unerträglich, »die
häufig das Gefühl hatten, in der pflichtgemäßen Hand-
habung des Gesetzes etwas recht unzweckmäßiges tun
zu müssen«!).
Insbesondere mußte $ 9b der in den letzten Jahr-
zehnten erfreulicherweise einsetzenden Enntwickelung des
Bestrebens, die kleinen Freiheitsstrafen tunlichst zu be-
seitigen und durch Geldstrafe zu ersetzen, sehr schädlich
werden. Mancher, der vorher ein unbescholtener Bürger
war, ist so unnötig mit dem Makel des »Gesessenhabens«
behaftet?).
1} So Friedmann, D.Str.-Ztg. 1915, 8. 510.
2) v. Hippel: Freiheitsstrafe und Kriegszustand, LZ. 1916,
S.1057: Wie ein giftiger Mehltau auf schöne Blüten, so fällt jetzt
anf diese Entwicklung die veraltete Strafdrohung des Gesetzes
von 1851; vgl. ferner Koffka, zur Lex Schiffer, DJZ. 1915, 8. 946,