Full text: Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess.

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sein, zumal auch fahrlässiges Handeln unter $ 9b fallen 
konnte. 
Nun wäre ja ein Ausweg dagewesen. Es hätten 
eine Anzahl Verbote, die auf Grund des $ 9b ergangen 
sind, auch auf Grund des $ 4 BZG. erlassen werden 
können, wobei dann die für FPolizeiverordnungen zu- 
gelassenen Strafen hätten angewandt werden können. 
Aber es ist den Militärbefehlshabern nicht zu verdenken, 
daß sie besonders gern von dem ihnen in $ 9b einge- 
räumten Recht Gebrauch machten, einerseits weil ein 
Streit über die Zulässigkeit des Verbots ausgeschlossen 
war, wofern nur der Zweck des öffentlichen Interesses 
gewahrt war, anderseits weil die härtere Strafandrohung 
aus $ 9b eine bessere Befolgung der Vorschrift ver- 
bürgte. 
So war der Rechtszustand ein sehr unerfreulicher 
und auch für die Richter besonders unerträglich, »die 
häufig das Gefühl hatten, in der pflichtgemäßen Hand- 
habung des Gesetzes etwas recht unzweckmäßiges tun 
zu müssen«!). 
Insbesondere mußte $ 9b der in den letzten Jahr- 
zehnten erfreulicherweise einsetzenden Enntwickelung des 
Bestrebens, die kleinen Freiheitsstrafen tunlichst zu be- 
seitigen und durch Geldstrafe zu ersetzen, sehr schädlich 
werden. Mancher, der vorher ein unbescholtener Bürger 
war, ist so unnötig mit dem Makel des »Gesessenhabens« 
behaftet?). 
  
1} So Friedmann, D.Str.-Ztg. 1915, 8. 510. 
2) v. Hippel: Freiheitsstrafe und Kriegszustand, LZ. 1916, 
S.1057: Wie ein giftiger Mehltau auf schöne Blüten, so fällt jetzt 
anf diese Entwicklung die veraltete Strafdrohung des Gesetzes 
von 1851; vgl. ferner Koffka, zur Lex Schiffer, DJZ. 1915, 8. 946,
	        
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