Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

Untergang 
8 
440 
446 
467 
487 
498, 
280, 
290 
292 
543 
1048 
erlaubte Handlung entzogenen Sache 
s. Handlung — Handlung. 
Kauf. 
Ist eine bewegliche Sache verkauft 
und dem Käufer zum Zwecke der 
Eigentumsübertragung übergeben 
worden, so kann der Käufer wegen 
des Rechtes eines Dritten, das zum 
Besitze der Sache berechtigt, Schadens- 
ersatz wegen Nichterfüllung nur ver- 
langen, wenn er die Sache dem 
Dritten mit Rücksicht auf dessen 
Recht herausgegeben hat oder sie dem 
Verkäufer zurückgewährt oder wenn 
die Sache untergegangen ist. 441, 
443, 445. 
Mit der Übergabe der verkauften 
Sache geht die Gefahr des zufälligen 
U. und einer zufälligen Verschlechte- 
rung auf den Käufer über. 451. 
s. Vertrag — Vertrag 347, 350, 
351. 
s. Vertrag 351. 
501 Verantwortlichkeit des Wieder- 
verkäufers für einen dem Wieder- 
käufer durch U. eines gekauften 
Gegenstandes entstehenden Schaden f. 
Kauf — Kauf. 
Leistung. 
286 s. Vertrax — Vertrag 347, 
350, 351. 
Verpflichtung des Schuldners zum 
Ersatze des Weites eines Gegen- 
standes, welcher während des Ver- 
zugs untergegangen ist s. Leistung 
— Leistung. 
Schadensersatzanspruch des Gläubigers 
wegen des U. eines von dem Schuldner 
herauszugebenden Gegenstandes f. 
Leistung — Leistung. 
Miete 555 f. Vertrag — Ver- 
trag 347. 
Nießbrauch. 
Der Nießbraucher hat für den ge- 
wöhnlichen Abgang sowie für die 
93 
  
8 
588 
523 
2169 
2182 
16 
Untergang 
nach den Regeln einer ordnungs- 
mäßigen Wirtschaft ausscheidenden 
Inventarstücke Ersatz zu schaffen s. 
Pacht. 588. 
Pacht. 
Der Pächter trägt die Gefahr des zu- 
fälligen U. und einer zufälligen Ver- 
schlechterung des Inventars. 581, 587. 
Schenkung s. Kauf 440. 
Testament. 
Steht dem Eiblasser ein Anspruch 
auf Leistung des vermachten Gegen- 
standes oder, falls der Gegenstand 
nach der Anordnung des Vermächt- 
nisses untergegangen oder dem Erb- 
lasser entzogen worden ist, ein An- 
spruch auf Ersatz des Wertes zu, so 
gilt im Zweifel der Anspruch als 
vermacht. 2172. 
s. Kauf 440. 
Todeserklärung. 
Wer sich bei einer Seefahrt auf einem 
während der Fahrt untergegangenen 
Fahrzeuge befunden hat und seit dem 
U. des Fahrzeugs verschollen ist, kann 
für tot erklärt werden, wenn seit dem 
U. ein Jahr verstrichen ist 
Der U. des Fahrzeuges wird ver- 
mutet, wenn es an dem Orte seiner 
Bestimmung nicht eingetroffen oder 
in Ermangelung eines festen Reiseziels 
nicht zurückgekehrt ist und wenn 
bei Fahrten innerhalb der Ostsee 
ein Jahr, 
bei Fahrten innerhalb 
europäischer Meere, mit Ein- 
schluß sämtlicher Teile des 
Mittelländischen, Schwarzen und 
Asowschen Meeres, zwei Jahre, 
bei Fahrten, die über außereuro- 
päische Meere führen, drei Jahre 
seit dem Antritte der Reise verstrichen 
sind. Sind Nachrichten über das 
Fahrzeug eingegangen, so ist der Ab- 
lauf des Zeitraums erforderlich, der 
verstrichen sein müßte, wenn das 
anderer
	        
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