Untergang
8
440
446
467
487
498,
280,
290
292
543
1048
erlaubte Handlung entzogenen Sache
s. Handlung — Handlung.
Kauf.
Ist eine bewegliche Sache verkauft
und dem Käufer zum Zwecke der
Eigentumsübertragung übergeben
worden, so kann der Käufer wegen
des Rechtes eines Dritten, das zum
Besitze der Sache berechtigt, Schadens-
ersatz wegen Nichterfüllung nur ver-
langen, wenn er die Sache dem
Dritten mit Rücksicht auf dessen
Recht herausgegeben hat oder sie dem
Verkäufer zurückgewährt oder wenn
die Sache untergegangen ist. 441,
443, 445.
Mit der Übergabe der verkauften
Sache geht die Gefahr des zufälligen
U. und einer zufälligen Verschlechte-
rung auf den Käufer über. 451.
s. Vertrag — Vertrag 347, 350,
351.
s. Vertrag 351.
501 Verantwortlichkeit des Wieder-
verkäufers für einen dem Wieder-
käufer durch U. eines gekauften
Gegenstandes entstehenden Schaden f.
Kauf — Kauf.
Leistung.
286 s. Vertrax — Vertrag 347,
350, 351.
Verpflichtung des Schuldners zum
Ersatze des Weites eines Gegen-
standes, welcher während des Ver-
zugs untergegangen ist s. Leistung
— Leistung.
Schadensersatzanspruch des Gläubigers
wegen des U. eines von dem Schuldner
herauszugebenden Gegenstandes f.
Leistung — Leistung.
Miete 555 f. Vertrag — Ver-
trag 347.
Nießbrauch.
Der Nießbraucher hat für den ge-
wöhnlichen Abgang sowie für die
93
8
588
523
2169
2182
16
Untergang
nach den Regeln einer ordnungs-
mäßigen Wirtschaft ausscheidenden
Inventarstücke Ersatz zu schaffen s.
Pacht. 588.
Pacht.
Der Pächter trägt die Gefahr des zu-
fälligen U. und einer zufälligen Ver-
schlechterung des Inventars. 581, 587.
Schenkung s. Kauf 440.
Testament.
Steht dem Eiblasser ein Anspruch
auf Leistung des vermachten Gegen-
standes oder, falls der Gegenstand
nach der Anordnung des Vermächt-
nisses untergegangen oder dem Erb-
lasser entzogen worden ist, ein An-
spruch auf Ersatz des Wertes zu, so
gilt im Zweifel der Anspruch als
vermacht. 2172.
s. Kauf 440.
Todeserklärung.
Wer sich bei einer Seefahrt auf einem
während der Fahrt untergegangenen
Fahrzeuge befunden hat und seit dem
U. des Fahrzeugs verschollen ist, kann
für tot erklärt werden, wenn seit dem
U. ein Jahr verstrichen ist
Der U. des Fahrzeuges wird ver-
mutet, wenn es an dem Orte seiner
Bestimmung nicht eingetroffen oder
in Ermangelung eines festen Reiseziels
nicht zurückgekehrt ist und wenn
bei Fahrten innerhalb der Ostsee
ein Jahr,
bei Fahrten innerhalb
europäischer Meere, mit Ein-
schluß sämtlicher Teile des
Mittelländischen, Schwarzen und
Asowschen Meeres, zwei Jahre,
bei Fahrten, die über außereuro-
päische Meere führen, drei Jahre
seit dem Antritte der Reise verstrichen
sind. Sind Nachrichten über das
Fahrzeug eingegangen, so ist der Ab-
lauf des Zeitraums erforderlich, der
verstrichen sein müßte, wenn das
anderer