liegen von jetzt ab der Pfändung erst wenn sie die Höhe von
2000 “ erreichen. Bisher war die Grenze 1500 A. Das
2000 A übersteigende Mehr kann nur zum dritten Teil ge—
pfändet werden.
8 2. Alle vor dem Inkrafttreten des Gesetzes anerkannten
Pfändungsansprüche sind hiernach umzurechnen.
Nicht davon betroffen werden nur die auf Grund gesetz-
licher Verpflichtung zu fordernden Unterhaltsbeiträge.
3. Einigungsämter.
Bekanntmachung vom 15. Dezember 1914 betr. Einigungs-
ämter. (Abgedruckt im Abschnitt Gesetze und Verordnungen
zu diesem Teil, Seite 103 u. ff.)
Die zu à erwähnten Bekanntmachungen haben hervor-
ragende Bedeutung auf die Mietverhältnisse erlangt. Um
etwaige Streitigkeiten zwischen Wirten und Mietern schon vor
Klageerhebung beizulegen, haben zahlreiche Gemeinden Miet-
einigungsämter errichtet, welche berufen sind, Vergleiche
über Mietzinsnachlässe oder Stundungen herbeizuführen. Ahn-
liche Einigungsämter sind auch zur Vermittlung zwischen Hy-
pothekengläubigern und Hypothekenschuldnern gebildet
worden. Durch die Bekanntmachung vom 15. Dezember 1914
sind die Landeszentralbehörden (in Sachsen das Ministerium
des Innern) ermächtigt worden, diese kommunalen Einigungs-
ämter, denen bisher jedes Zwangsmittel fehlte, mit gewissen
Privilegien auszustatten. Mieter, Vermieter, Hypotheken-
schuldner und gläubiger sind verpflichtet, auf Erfordern eines
so privilegierten Einigungsamtes vor diesem zu erscheinen: die
Gemeindebehörden können sie hierzu durch eine einmalige Ord-
nungsstrafe bis zu 100 A anhalten. Mieter und Hypotheken-
schuldner sind ferner verpflichtet, über die für die Vermittlung
erheblichen, vom Einigungsamt bestimmt zu bezeichnenden Tat-
sachen Auskunft zu erteilen. Wer die von ihm erforderte Aus-
kunft wissentlich falsch erteilt, wird mit Geldstrafe bis zu 1000.4
bestraft. Die Nichtigkeit ihrer Angaben können die Parteien
vor den Gemeindebehörden an Eidesstatt versichern. Die Ge-
richte sind angewiesen, vor Bewilligung der zu & erwähnten
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