Object: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Unzulässigkeit 
8 
1782 
1795 
1865 
1866 
1867 
1928 
2. wer nach 8 1910 zur Besorgung 
seiner Vermögensangelegenheiten 
einen Pfleger erhalten hat; 
3. wer in Konkurs geraten ist, wäh- 
rend der Dauer des Konkurses; 
4. wer der bürgerlichen Ehrenrechte 
für verlustig erklärt ist, soweit sich 
nicht aus den Vorschriften des 
Strafgesetzbuchs ein anderes ergiebt. 
1778, 1785, 1866, 1886. 
Zum Vormunde soll nicht bestellt 
werden, wer durch Anordnung des 
Vaters oder der ehelichen Mutter des 
Mündels von der Vormundschaft aus- 
geschlossen ist. 1778, 1785, 1866. 
s. Vollmacht 181. 
Zum Mitgliede des Familienrats 
kann nicht bestellt werden, wer ge- 
schäftsunfähig oder wegen Geistes- 
schwäche, Verschwendung oder Trunk- 
sucht entmündigt ist. 
Zum Mitgliede des Familienrats soll 
nicht bestellt werden: 
1. der Vormund des Mündels; 
2. wer nach § 1781 oder nach § 1782 
nicht zum Vormunde bestellt werden 
soll; 
3. wer durch Anordnung des Vaters 
oder der ehelichen Mutter des 
Mündels von der Mitgliedschaft 
ausgeschlossen ist. 1868. 
Zum Mitgliede des Familienrats soll 
nicht bestellt werden, wer mit dem 
Mündel weder verwandt noch ver- 
schwägert ist, es sei denn, daß er 
von dem Vater oder der ehelichen 
Mutter des Mündels benannt oder 
von dem Familienrat oder nach § 1864 
von dem Vorsitzenden ausgewählt 
worden ist. 
Urgrosseltern. 
Erbfolge. 
G. Erben der vierten Ordnung sind 
die U. des Erblassers und deren Ab- 
kömmlinge. 
— 15 
  
  
Urkunde 
Leben zur Zeit des Erbfalls U., 
so erben sie allein; mehrere erben zu 
gleichen Teilen, ohne Unterschied, ob 
sie derselben Linie oder verschiedenen 
Linien angehören. 
Leben zur Zeit des Erbfalls U. 
nicht mehr, so erbt von ihren Ab- 
kömmlingen derjenige, welcher mit 
dem Erblasser dem Grade nach am 
nächsten verwandt ist; mehrere gleich 
nahe Verwandte erben zu gleichen 
Teilen. 1929. 
Urkunde s. auch Vollmachtsurkunde 
783 
952 
Art. 
99 
100, 
2356 
Testamentsurkunde. 
Anweisung. 
Aushändigung einer U., in welcher 
jemand einen anderen anweist, Geld, 
Wertpapiere oder andere vertretbare 
Sachen an einen Dritten zu leisten 
s. Anweisung — Anweisung. 
Eigentum. 
Das Eigentum an dem über eine 
Forderung ausgestellten Schuldscheine 
steht dem Gläubiger zu. Das Recht 
eines Dritten an der Forderung er- 
streckt sich auf den Schuldschein. 
Das Gleiche gilt für U. über 
andere Rechte, kraft deren eine Leistung 
gefordert werden kann, insbesondere 
für Hypotheken-, Grundschuld= und 
Rentenschuldbriefe. 
Einführungsgesetz. 
s. Schuldverschreibung § 808. 
702. 7'76,. 757, 777. 770. 7937. 
196 s. E. 6. — E.G. 
Erbschein. 
Derjenige, welcher die Erteilung des 
Erbscheins beantragt, hat die Richtigkeit 
der in Gemäßheit des § 2354 Abs. 1 
Nr. 1, 2, Abs. 2 gemachten Angaben 
durch öffentliche U. nachzuweisen und 
im Falle des § 2355 die U. vorzu- 
legen, auf der sein Erbrecht beruht. 
Sind die U. nicht oder nur mit un- 
verhältnismäßigen Schwierigkeiten zu
	        
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