Unzulässigkeit
8
1782
1795
1865
1866
1867
1928
2. wer nach 8 1910 zur Besorgung
seiner Vermögensangelegenheiten
einen Pfleger erhalten hat;
3. wer in Konkurs geraten ist, wäh-
rend der Dauer des Konkurses;
4. wer der bürgerlichen Ehrenrechte
für verlustig erklärt ist, soweit sich
nicht aus den Vorschriften des
Strafgesetzbuchs ein anderes ergiebt.
1778, 1785, 1866, 1886.
Zum Vormunde soll nicht bestellt
werden, wer durch Anordnung des
Vaters oder der ehelichen Mutter des
Mündels von der Vormundschaft aus-
geschlossen ist. 1778, 1785, 1866.
s. Vollmacht 181.
Zum Mitgliede des Familienrats
kann nicht bestellt werden, wer ge-
schäftsunfähig oder wegen Geistes-
schwäche, Verschwendung oder Trunk-
sucht entmündigt ist.
Zum Mitgliede des Familienrats soll
nicht bestellt werden:
1. der Vormund des Mündels;
2. wer nach § 1781 oder nach § 1782
nicht zum Vormunde bestellt werden
soll;
3. wer durch Anordnung des Vaters
oder der ehelichen Mutter des
Mündels von der Mitgliedschaft
ausgeschlossen ist. 1868.
Zum Mitgliede des Familienrats soll
nicht bestellt werden, wer mit dem
Mündel weder verwandt noch ver-
schwägert ist, es sei denn, daß er
von dem Vater oder der ehelichen
Mutter des Mündels benannt oder
von dem Familienrat oder nach § 1864
von dem Vorsitzenden ausgewählt
worden ist.
Urgrosseltern.
Erbfolge.
G. Erben der vierten Ordnung sind
die U. des Erblassers und deren Ab-
kömmlinge.
— 15
Urkunde
Leben zur Zeit des Erbfalls U.,
so erben sie allein; mehrere erben zu
gleichen Teilen, ohne Unterschied, ob
sie derselben Linie oder verschiedenen
Linien angehören.
Leben zur Zeit des Erbfalls U.
nicht mehr, so erbt von ihren Ab-
kömmlingen derjenige, welcher mit
dem Erblasser dem Grade nach am
nächsten verwandt ist; mehrere gleich
nahe Verwandte erben zu gleichen
Teilen. 1929.
Urkunde s. auch Vollmachtsurkunde
783
952
Art.
99
100,
2356
Testamentsurkunde.
Anweisung.
Aushändigung einer U., in welcher
jemand einen anderen anweist, Geld,
Wertpapiere oder andere vertretbare
Sachen an einen Dritten zu leisten
s. Anweisung — Anweisung.
Eigentum.
Das Eigentum an dem über eine
Forderung ausgestellten Schuldscheine
steht dem Gläubiger zu. Das Recht
eines Dritten an der Forderung er-
streckt sich auf den Schuldschein.
Das Gleiche gilt für U. über
andere Rechte, kraft deren eine Leistung
gefordert werden kann, insbesondere
für Hypotheken-, Grundschuld= und
Rentenschuldbriefe.
Einführungsgesetz.
s. Schuldverschreibung § 808.
702. 7'76,. 757, 777. 770. 7937.
196 s. E. 6. — E.G.
Erbschein.
Derjenige, welcher die Erteilung des
Erbscheins beantragt, hat die Richtigkeit
der in Gemäßheit des § 2354 Abs. 1
Nr. 1, 2, Abs. 2 gemachten Angaben
durch öffentliche U. nachzuweisen und
im Falle des § 2355 die U. vorzu-
legen, auf der sein Erbrecht beruht.
Sind die U. nicht oder nur mit un-
verhältnismäßigen Schwierigkeiten zu