den Käufer; wenn es nicht zu einem Kaufgeschäft gekommen
ist, denjenigen, der einen höheren Hreis verlangt oder bietet.
Der Besitzer von Gegenständen, für die ein Höchstpreis fest-
gesetzt ist, kann zu deren Verkauf gezwungen werden, soweit er
sie nicht für seinen eigenen Bedarf braucht; weigert er sich,
so kann die Behörde die Gegenstände auf seine Rechnung ver-
kaufen. Endlich kann sie auch das Eigentum an den Gegen-
ständen zu einem von der höheren Verwaltungsbehörde fest-
zusetzenden Preise einer bestimmten erson übertragen.
D.N Nahrungsmittelversorgung.
Für die Ourchführung einer geregelten Lebensmittelver-
sorgung während der Kriegszeit sind folgende wichtige Maß.
nahmen getroffen worden:
1. Festsetzung von Höchstpreisen. (Däheres siehe vorseitig.)
. Ankauf größerer Bestände von Nahrungsmitteln.
WVerfügungen über stärkere Ausmahlung und das Ver-
fütterungsverbot des Getreides, Beschlagnahme der Ge-
treide- und Mehlvorräte, Festsetzung eines beschränkten
Mehlverbrauches für den Kopf der Bevölkerung, behörd-
liche Feststellung der Kartoffelbestände, Beschränkung über
den Milchverbrauch und über den Verkauf von Hülsen-
früchten.
4. Verfügungen über eine getrennte Abfallverwertung.
5. Aufklärungsarbeiten durch Vorträge und Beratungsstellen.
6. Verordnung gegen Wucher mit Lebensmitteln.
Der Ankauf von wichtigen Lebensmitteln erstreckte sich in
Oeipzig auf Fleisch, Dauerfleisch, Gefrierfleisch, Fleischkonserven,
hum geringeren Teil auf Kartoffeln und Konserven.
Der Verkauf der Fleischwaren und Eier findet in der Markt-
halle und in bekannt gemachten Verkaufsstellen statt und wird
an eine Person nur bis zu einer festgesetzten Menge verkauft.
Die Sicherstellung der Fleischvorräte in den Gemeinden wird
durch eine Bundesratsverfügung vom 25. Januar 1918 (siehe die
Verordnung auf S. 108) geregelt, nach welcher Stadt= und Land-
gemeinden von mehr als 5000 Einwohnern einen Fleischvorrat
an Dauerwaren beschaffen müssen. Zu diesem Zweck stehrt ihnen
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