Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

dienst“ veranstaltete Vorträge über das Thema „Krieg und 
Küche“. Die Rednerin hatte an dem Kursus für Volksernäh= 
rung, der in Berlin vom Ministerium des Innern veranstaltet 
wurde, teilgenommen. 
Auch der „Kriegsausschuß sozial tätiger Vereine“ Leipzig 
beschäftigt sich mit Ernährungsfragen und hat sog. Kriegsspeisen- 
verkaufsstellen errichtet. 
Der „Kriegsausschuß für Konsumenteninteressen“ hat sich 
die Aufgabe gestellt, die Volksernährung im Kriege zu über- 
wachen und die Interessen der Konsumenten zu vertreten. 
Am 24. September 1915 ist vom Bundesrat eine Verord. 
nung erlassen über die Fernhaltung unzuverlässiger Personen 
vom Handel. Dieselbe soll vor allen Dingen dem Wucher mit 
Vebensmitteln entgegenwirken. Die Kommunalverbände haben 
die Pflicht, „unzuverlässigen Hersonen“ das Recht zum Handel 
für das ganze Reich zu untersagen. Zum Beispiel können 
Uberschreitungen der Höchstpreise, der Bestimmung über Vor- 
ratserhebung, Preissteigerung usw. mit Gefängnis, Entziehung 
der bürgerlichen Ehrenrechte, sowie Bekanntmachung der Ver- 
urteilung auf Kosten des Schuldigen, bestraft werden. (Siehe 
auch die Verordnung selbst auf S. 111.) 
E. Arbeiter= und Angestelltenversicherung. 
1. Krankenverficherung. 
Gesetzliche Bestimmungen zur Krankenversicherung infolge 
des Krieges. 
Das unterm 4. August in Nr. 53 des Neichsgesetzblattes 
verkündete und sofort in Kraft getretene Gesetz, betr. Sicherung 
der Leistungsfähigkeit der Krankenkassen, vom 4. August 1914 
bestimmt in § 1, Abs. 1, was folgt: 
Für die Dauer des gegenwärtigen Krieges werden bei 
sämtlichen Orts., Land., Betriebs, und Innungskranken- 
kassen die Leistungen auf die Regelleistungen und die Bei- 
träge auf 4½% vom Hundert des Grundlohns festgesetzt. 
Laufende Leistungen bleiben unberührt. 
Demnach werden die vor 5. August 1914 entstandenen 
Uncerstücungen nach den bisher geltenden satzungsmäßigen Be- 
7 97
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.