dienst“ veranstaltete Vorträge über das Thema „Krieg und
Küche“. Die Rednerin hatte an dem Kursus für Volksernäh=
rung, der in Berlin vom Ministerium des Innern veranstaltet
wurde, teilgenommen.
Auch der „Kriegsausschuß sozial tätiger Vereine“ Leipzig
beschäftigt sich mit Ernährungsfragen und hat sog. Kriegsspeisen-
verkaufsstellen errichtet.
Der „Kriegsausschuß für Konsumenteninteressen“ hat sich
die Aufgabe gestellt, die Volksernährung im Kriege zu über-
wachen und die Interessen der Konsumenten zu vertreten.
Am 24. September 1915 ist vom Bundesrat eine Verord.
nung erlassen über die Fernhaltung unzuverlässiger Personen
vom Handel. Dieselbe soll vor allen Dingen dem Wucher mit
Vebensmitteln entgegenwirken. Die Kommunalverbände haben
die Pflicht, „unzuverlässigen Hersonen“ das Recht zum Handel
für das ganze Reich zu untersagen. Zum Beispiel können
Uberschreitungen der Höchstpreise, der Bestimmung über Vor-
ratserhebung, Preissteigerung usw. mit Gefängnis, Entziehung
der bürgerlichen Ehrenrechte, sowie Bekanntmachung der Ver-
urteilung auf Kosten des Schuldigen, bestraft werden. (Siehe
auch die Verordnung selbst auf S. 111.)
E. Arbeiter= und Angestelltenversicherung.
1. Krankenverficherung.
Gesetzliche Bestimmungen zur Krankenversicherung infolge
des Krieges.
Das unterm 4. August in Nr. 53 des Neichsgesetzblattes
verkündete und sofort in Kraft getretene Gesetz, betr. Sicherung
der Leistungsfähigkeit der Krankenkassen, vom 4. August 1914
bestimmt in § 1, Abs. 1, was folgt:
Für die Dauer des gegenwärtigen Krieges werden bei
sämtlichen Orts., Land., Betriebs, und Innungskranken-
kassen die Leistungen auf die Regelleistungen und die Bei-
träge auf 4½% vom Hundert des Grundlohns festgesetzt.
Laufende Leistungen bleiben unberührt.
Demnach werden die vor 5. August 1914 entstandenen
Uncerstücungen nach den bisher geltenden satzungsmäßigen Be-
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