Postscheckkonto (rotes Formular) der Reichsversicherungsanstalt
für Angestellte in Wilmersdorf.
Für Angestellte, die infolge ihrer Stellungslosigkeit nicht
in der Lage sind, die Mittel für die freiwilligen Beiträge, die
übrigens für den Monat nur 1,60 + zu betragen brauchen,
aufzubringen, läßt das Versicherungsgesetz noch eine weitere
Erleichterung zu. Gemäß § 50 Abs. 2 können sie eine Stundung
ihrer Beiträge erbitten. Der Antrag muß an die Reichsver-
sicherungsanstalt für Angestellte vor Ablauf desjenigen Kalender-
jahres gerichtet werden, in dem sonst die Nachzahlung fehlen-
der Beiträge noch möglich wäre. Für Rückstände aus dem
Jahre 1914 müßte also der Antrag vor Ablauf des Jahres 1915
eingehen. Die dadurch für den Angestellten entstehende Schuld
kann späterhin durch Verrechnung von Dflichtbeiträgen ausge-
glichen werden.
F. Arbeiterschutz.
Durch das Gesetz betr. Ausnahmen von Beschäftigungs.
beschränkungen gewerblicher Arbeiter, gleichfalls vom 4. Aug. 1914,
werden der Reichskanzler sowie die höheren Verwaltungsbehörden
(Oberkommando, Regierungspräsidenten, Polizeipräsidenten) er-
mächtigt, auf Antrag für einzelne Betriebe Ausnahmen zu den
Beschränkungen der Frauen- und Kinderarbeit sowie zu den
Arbeiterschugbesti gen zu erlassen.
Nach einer Bekanntmachung des Handelsministers vom
5. August 1914 sind für den Heeresbedarf und für die Lebens-
mittelversorgung des Heeres und der Bevölkerung Sonntags-
arbeiten gestattet.
G. Arbeitslosenunterstützung.
Siebe hierzu den Erlaß des Bundesrats vom 6. Dezember 1914 S. 130.
Zu den Aufgaben, die bei Ausbruch des Krieges den Ge.
meinden zufielen, gehörte neben der Unterstützung der Krieger-
familien, die ja bereits an anderer Stelle besprochen ist, die
Versorgung der durch den Krieg arbeits- und verdienstlos ge-
wordenen Personen. Oie besonderen Imstände, unter denen die-
selben um ihren WVerdienst kamen, erforderten besondere Maß-
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