Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

Postscheckkonto (rotes Formular) der Reichsversicherungsanstalt 
für Angestellte in Wilmersdorf. 
Für Angestellte, die infolge ihrer Stellungslosigkeit nicht 
in der Lage sind, die Mittel für die freiwilligen Beiträge, die 
übrigens für den Monat nur 1,60 + zu betragen brauchen, 
aufzubringen, läßt das Versicherungsgesetz noch eine weitere 
Erleichterung zu. Gemäß § 50 Abs. 2 können sie eine Stundung 
ihrer Beiträge erbitten. Der Antrag muß an die Reichsver- 
sicherungsanstalt für Angestellte vor Ablauf desjenigen Kalender- 
jahres gerichtet werden, in dem sonst die Nachzahlung fehlen- 
der Beiträge noch möglich wäre. Für Rückstände aus dem 
Jahre 1914 müßte also der Antrag vor Ablauf des Jahres 1915 
eingehen. Die dadurch für den Angestellten entstehende Schuld 
kann späterhin durch Verrechnung von Dflichtbeiträgen ausge- 
glichen werden. 
F. Arbeiterschutz. 
Durch das Gesetz betr. Ausnahmen von Beschäftigungs. 
beschränkungen gewerblicher Arbeiter, gleichfalls vom 4. Aug. 1914, 
werden der Reichskanzler sowie die höheren Verwaltungsbehörden 
(Oberkommando, Regierungspräsidenten, Polizeipräsidenten) er- 
mächtigt, auf Antrag für einzelne Betriebe Ausnahmen zu den 
Beschränkungen der Frauen- und Kinderarbeit sowie zu den 
Arbeiterschugbesti gen zu erlassen. 
Nach einer Bekanntmachung des Handelsministers vom 
5. August 1914 sind für den Heeresbedarf und für die Lebens- 
mittelversorgung des Heeres und der Bevölkerung Sonntags- 
arbeiten gestattet. 
G. Arbeitslosenunterstützung. 
Siebe hierzu den Erlaß des Bundesrats vom 6. Dezember 1914 S. 130. 
Zu den Aufgaben, die bei Ausbruch des Krieges den Ge. 
meinden zufielen, gehörte neben der Unterstützung der Krieger- 
familien, die ja bereits an anderer Stelle besprochen ist, die 
Versorgung der durch den Krieg arbeits- und verdienstlos ge- 
wordenen Personen. Oie besonderen Imstände, unter denen die- 
selben um ihren WVerdienst kamen, erforderten besondere Maß- 
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