Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

Die Unterstützung der Arbeitslosen soll weder in ihrer 
Form noch in ihren rechtlichen Folgen als Armenunterstützung 
gelten, insbesondere in Bezug auf das Wahlrecht, die Er— 
ftattungspflicht und den Unterstützungswohnsitz. 
Die Anträge auf Arbeitslosenunterstützung werden — ob- 
wohl es sich dabei nicht um Armenunterstützung handelt 
— beim Armenamt behandelt, weil sich hier eine solche Ein- 
richtung am richtigsten angliedern läßt. 
Im übrigen werden aber die Anträge möglichst außerhalb 
der Distrikts. Armenpflege erledigt, weil sich die oben genannten 
Voraussetzungen meist ohne Hilfe der Distrikte prüfen lassen, 
und weil die Geschäfte der Distrikte schon an und für sich sehr 
gewachsen sind. Im einzelnen gilt folgendes: 
Alle arbeitslosen Männer — ohne Rücksicht darauf, ob 
sie einer Gewerkschaft angehören oder nicht —, sowie alle einer 
Gewerkschaft angehörenden Frauen und Mädchen bringen ihre 
Anträge unmittelbar beim Armenamte an und erhalten auch 
hier die Arbeitslosenunterstützung, und zwar gegen eine regel- 
mäßige und zuverlässige Bescheinigung der Arbeitslosig- 
keit. Diese Kontrolle wird vom öffentlichen Arbeitsnachweis 
oder von den einzelnen Fachverbänden geübt. 
Nnur diejenigen arbeitslosen Frauen und Mädchen, welche 
einer Gewerkschaft nicht angehören, bringen ihre Anträge beim 
Distrikt an und erhalten auch durch diesen die Arbeitslosen- 
unterstützung. Wenn freilich der Vater oder der Ehemann der 
arbeitslosen Frau bereits unmittelbar vom Armenamte Arbeits- 
losenunterstützung bezieht, so hat auch sie auf jeden Fall ihren 
Antrag beim Armenamt anzubringen. 
LUm arbeitslosen Mädchen eine zwar nicht unmittelbar 
lohnende aber doch nüßliche Beschäftigung zu geben, sind vom 
„Nationalen Frauendienst“ im Auftrage des Nates mehrere 
Arbeitsstuben errichtet worden die mit von der Stadt unter- 
halten werden. (Näheres siehe unter „National. Frauendienst.) 
Das Armenamt ist bemüht, arbeitslosen weiblichen Per- 
sonen Beschäftigung zu vermitteln oder selbst zu bieten. Zu 
diesem Zwecke sind zeitweise Tagesheime geöffnet, die, sobald 
Aufträge vorliegen, wechselnde Arbeit bieten. 
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