Außerdem sind vom „Nationalen Frauendienst“ im Auf-
trage des Nates „eschäftigungsstuben“ errichtet worden.
(Räheres unter „Nationaler Frauendienst“.)
k. Gesetze und Verordnungen über wirtschaftliche
Maßnahmen zur Linderung der Kriegsnot.
1. Einigungsämter.
Bundesratsverordnung vom 15. Dezember 1914.
§ l. Ist im Bezirk einer Gemeindebehörde eine kommunale
oder gemeinnützige Anstalt (Einigungsamt) mit der Aufgabe
betraut worden, zwischen Mietern und Vermietern oder zwischen
Hypothekenschuldnern und Hypothekengläubigern zum Zwecke
eines billigen Ausgleichs der Interessen zu vermitteln, so kann
die Landeszentralbehörde anordnen, daß die Worschriften der
88 2 und 3 Geltung haben sollen.
§2. Mieter, Vermieter, Hypothekenschuldner, Hypotheken-
gläubiger sind verpflichtet, auf Erfordern des Einigungsamts
vor diesem zu erscheinen. Die Gemeindebehörde kann sie hierzu
durch eine einmalige Ordnungsstrafe bis zu 100 / anhalten.
Mieter und Hypothekenschuldner sind verpflichtet, über die
für die Vermittlung erheblichen, von dem Einigungsamt be-
stimmt zu bezeichnenden Tatsachen Auskunft zu erteilen. Die
Vorschrift in Abs. 1 Saß 2 findet entsprechende Anwendung.
Gegen die Festsetzung der Ordnungsstrafe (Abs. 1, 2 findet
Beschwerde statt. Sie ist binnen 2 Wochen bei der Gemeinde-
aufsichtsbehörde zu erheben: diese entscheidet endgültig.
§ 3. Die Gemeindebehörde ist befugt, von den im § 2,
Abs. 1 bezeichneten Personen eine Versicherung an Eides Statt
über die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Auskunft ent-
gegenzunehmen.
§44. Handelt es sich in einem Verfahren, in dem die
W 1, 2 oder 3 der Bekanntmachung des Bundesrates vom
7. August 1914 (Reichsgesetzblatt S. 359) oder die §§ 1 oder
3 der Bekannemachung des Bundesrates vom 18. August 1914
(Keichsgesetzblate S. 377) Anwendung finden, um die Verpflich-
lung zur Zahlung des Mietzinses oder des Zinses für ein
hppothekarisch sichergestelltes Darlehen oder die besonderen
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