Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

Rechtsfolgen, die wegen der Nichtzahlung oder der nicht recht- 
zeitigen Zahlung nach Gesetz oder Vertrag eingetreten sind 
oder eintreten, so hat das Gericht, sofern die Landeszentral- 
behörde von der ihr nach § 1 zustehenden Befugnis Gebrauch 
gemacht hat, das Einigungsamt vor der Entscheidung gut- 
achtlich zu hören. 
Der Gerichtsschreiber hat die Klage, die Cadung oder den 
Antrag in Abschrift dem Einigungsamt unverzüglich mitzuteilen. 
Das Einigungsamt ist verpflichtet, sein Gutachten mit tunlichster 
Beschleunigung dem Gerichte mitzuteilen. 
§&* 5. Wer die gemäß § 2 Abs. 2 von ihm erforderte 
Auskunft wissentlich falsch erteilt, wird mit Geldstrafe bis zu 
1000 “ bestraft. 
§ 6. Die Uandeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen 
zur Ausführung dieser Verordnung. 
§ 7. Die aus Anlaß dieser Verordnung vorzunehmenden 
gerichtlichen Handlungen und das Verfahren vor dem Einigungs- 
amt, einschließlich aller hierfür erforderlichen Arkunden, sind 
stempel- und gebührenfrei. 
§ 8. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkün- 
dung in Kraft. 
Sächsische Ausführungsbestimmungen zur bundes- 
rätlichen Bekanntmachung betr. Einigungsämter. 
Die sächsischen Ministerien des Innern und der Juftiz er- 
lassen zur Ausführung der Bekanntmachung des Bundesrats 
betr. Einigungsämter am 30. Dezember 1914 folgende Ver- 
ordnung: 
§ 1. Das Ministerium des Innern trifft die Anordnung 
nach § 1 der Bekanntmachung. Der Antrag ist von den Vor- 
ständen der Ortsgemeinden, in deren Bezirk Einigungsämter 
bestehen, zu stellen. 
Der Antrag muß enthalten: 
1. eine Darlegung über die Verfassung des Einigungsamtes 
sowie über etwaige Verfahrens--Vorschriften; 
2. die Bezeichnung des Vorsitzenden oder seines Vertreters 
(§ 2 dieser Verordnung); 
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