Rechtsfolgen, die wegen der Nichtzahlung oder der nicht recht-
zeitigen Zahlung nach Gesetz oder Vertrag eingetreten sind
oder eintreten, so hat das Gericht, sofern die Landeszentral-
behörde von der ihr nach § 1 zustehenden Befugnis Gebrauch
gemacht hat, das Einigungsamt vor der Entscheidung gut-
achtlich zu hören.
Der Gerichtsschreiber hat die Klage, die Cadung oder den
Antrag in Abschrift dem Einigungsamt unverzüglich mitzuteilen.
Das Einigungsamt ist verpflichtet, sein Gutachten mit tunlichster
Beschleunigung dem Gerichte mitzuteilen.
§&* 5. Wer die gemäß § 2 Abs. 2 von ihm erforderte
Auskunft wissentlich falsch erteilt, wird mit Geldstrafe bis zu
1000 “ bestraft.
§ 6. Die Uandeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen
zur Ausführung dieser Verordnung.
§ 7. Die aus Anlaß dieser Verordnung vorzunehmenden
gerichtlichen Handlungen und das Verfahren vor dem Einigungs-
amt, einschließlich aller hierfür erforderlichen Arkunden, sind
stempel- und gebührenfrei.
§ 8. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkün-
dung in Kraft.
Sächsische Ausführungsbestimmungen zur bundes-
rätlichen Bekanntmachung betr. Einigungsämter.
Die sächsischen Ministerien des Innern und der Juftiz er-
lassen zur Ausführung der Bekanntmachung des Bundesrats
betr. Einigungsämter am 30. Dezember 1914 folgende Ver-
ordnung:
§ 1. Das Ministerium des Innern trifft die Anordnung
nach § 1 der Bekanntmachung. Der Antrag ist von den Vor-
ständen der Ortsgemeinden, in deren Bezirk Einigungsämter
bestehen, zu stellen.
Der Antrag muß enthalten:
1. eine Darlegung über die Verfassung des Einigungsamtes
sowie über etwaige Verfahrens--Vorschriften;
2. die Bezeichnung des Vorsitzenden oder seines Vertreters
(§ 2 dieser Verordnung);
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