Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

die Mitteilung von den für die finanzielle Förderung 
der Einigungsämter in Aussicht genommenen Maßnahmen. 
§ 2. Den Vorsitz bei den Verhandlungen des Einigungs- 
amtes hat ein für das Michteramt oder den höheren Verwal- 
tungsdienst befähigtes Mitglied zu führen, das in Städten mit 
der revidierten Städteordnung vom Stadtrat, in den übrigen Ge- 
meinden von der Amtshauptmannschaft ernannt wird. 
Dieses Mitglied oder sein in gleicher Weise vorgebildeter 
und bestellter Vertreter bildet die Gemeindebehörde im Sinne 
der §§ 2 und 3 der Bekanntmachung. 
§ 3. Die Beteiligten haben vor dem Einigungsamt in der 
NRegel persönlich zu erscheinen (§ 2 der Bekanntmachung). 
Aus Gesetzen oder Generalvollmachten sich ergebende Ver- 
tretungsbefugnisse sind anzuerkennen. 
§ 4. Eine Ordnungsstrafe (§ 2 Abs. 1 und 2 der Be- 
kannemachung) ist nur zu verhängen, wenn sie vorher angedroht 
worden ist. 
Von der Verhängung ist abzusehen, wenn die Zuwider- 
bandlung durch die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhält- 
nisse des Verpflichteten entschuldigt wird. 
Die Höhe der Ordnungsstrafe ist nach der wirtschaftlichen 
Lage des Betroffenen unter den Gesichtspunkten der Wirksam- 
keit und des Grades des Verschuldens abzumessen. 
§ 5. Das Nichterscheinen der Beteiligten (§ 2 Abs. I der 
Bekannemachung) ist in der Regel als entschuldigt anzusehen, 
wenn sie einen zur Auskunfterteilung schriftlich bevollmächtigten 
Vertreter entsenden, der mit ihren für die Ermittlung erheb- 
lichen Verhältnissen vertraut ist. 
Auswärtige Vermieter können sich durch ihre Hausverwalter 
vertreten lassen. 
Auswärtige Hypothekengläubiger können nur dann in eine 
Ordnungsstrafe genommen werden, wenn sie vor dem von der 
Gemeindebehörde (§ 2 dieser Verordnung) ersuchten Stadtrate 
oder Gemeindevorstande ihres Wohnorts oder Aufenthalesorts 
unentschuldigt nicht erscheinen und auch einen Vertreter (Abs. 1) 
nicht entsenden. 
Als auswärtig im Sinne des Absatz 2 und Absat 3 gelten 
nicht die Beteiligten, deren Wohn- oder Aufenthaltsort in 
105
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.