die Mitteilung von den für die finanzielle Förderung
der Einigungsämter in Aussicht genommenen Maßnahmen.
§ 2. Den Vorsitz bei den Verhandlungen des Einigungs-
amtes hat ein für das Michteramt oder den höheren Verwal-
tungsdienst befähigtes Mitglied zu führen, das in Städten mit
der revidierten Städteordnung vom Stadtrat, in den übrigen Ge-
meinden von der Amtshauptmannschaft ernannt wird.
Dieses Mitglied oder sein in gleicher Weise vorgebildeter
und bestellter Vertreter bildet die Gemeindebehörde im Sinne
der §§ 2 und 3 der Bekanntmachung.
§ 3. Die Beteiligten haben vor dem Einigungsamt in der
NRegel persönlich zu erscheinen (§ 2 der Bekanntmachung).
Aus Gesetzen oder Generalvollmachten sich ergebende Ver-
tretungsbefugnisse sind anzuerkennen.
§ 4. Eine Ordnungsstrafe (§ 2 Abs. 1 und 2 der Be-
kannemachung) ist nur zu verhängen, wenn sie vorher angedroht
worden ist.
Von der Verhängung ist abzusehen, wenn die Zuwider-
bandlung durch die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhält-
nisse des Verpflichteten entschuldigt wird.
Die Höhe der Ordnungsstrafe ist nach der wirtschaftlichen
Lage des Betroffenen unter den Gesichtspunkten der Wirksam-
keit und des Grades des Verschuldens abzumessen.
§ 5. Das Nichterscheinen der Beteiligten (§ 2 Abs. I der
Bekannemachung) ist in der Regel als entschuldigt anzusehen,
wenn sie einen zur Auskunfterteilung schriftlich bevollmächtigten
Vertreter entsenden, der mit ihren für die Ermittlung erheb-
lichen Verhältnissen vertraut ist.
Auswärtige Vermieter können sich durch ihre Hausverwalter
vertreten lassen.
Auswärtige Hypothekengläubiger können nur dann in eine
Ordnungsstrafe genommen werden, wenn sie vor dem von der
Gemeindebehörde (§ 2 dieser Verordnung) ersuchten Stadtrate
oder Gemeindevorstande ihres Wohnorts oder Aufenthalesorts
unentschuldigt nicht erscheinen und auch einen Vertreter (Abs. 1)
nicht entsenden.
Als auswärtig im Sinne des Absatz 2 und Absat 3 gelten
nicht die Beteiligten, deren Wohn- oder Aufenthaltsort in
105