unmittelbarer Nähe des Sitzes des Einigungsamtes belegen
ist. Das Ministerium des Innern bezeichnet die Orte, auf die
diese Voraussetzung zutrifft.)
Schweben vor einem Einigungsamte mehrere Sachen, an
denen derselbe Vermieter oder derselbe Hypothekengläubiger be-
teiligt ist, so sind diese Sachen möglichst derart miteinander zu
vereinigen, daß nur ein einmaliges Erscheinen dieser Beteiligten
erforderlich wird.
§* 6. Das Verfahren vor dem Einigungsamt ist nicht
öffentlich. Die Mitglieder des Einigungsamts haben die Ver-
handlungen, sowie die hierbei zu ihrer Kenntnis gelangenden
Verhältnisse geheim zu halten. Der Vorsitzende hat sie hierauf
hinzuweisen.
8 7. Das Einigungsamt hat, sobald die Mitteilung gemäß
§ 4 Absatz 2 der Bekanntmachung erfolgt ist, mit tunlichster
Beschleunigung ein schriftliches Gutachten dem Gericht zu über-
mitteln. Mit besonderer Eile sind die an das Wollstreckungs-
gericht gerichteten Anträge zu behandeln.
Sind zur Zeit der Mitteilung des Gerichts dem Einigungs-
amte die Verhältnisse bereits bekannt, so ist das Gutachten
sofort abzusenden. Andernfalls hat das Einigungsamt das,
was zur Erstattung des Gutachtens erforderlich ist, zu veran-
lassen. Es kann insbesondere von Amtswegen die Beteiligten
laden.
Das Gutachten ist von dem Vorsitzenden oder dessen Ver-
treter zu unterschreiben.
Auf WVerlangen des Gerichts hat das Einigungsamt das
Gutachten durch eines seiner Mitglieder mündlich erläutern
zu lassen.
§ 8. Das Ministerium des Innern wird die Gemeinden,
in deren Bezirk Einigungsämter bestehen, denen die in den 88 2
*) Für das Einigungsamt Leipzig werden die Orte Abtnaundorf,
Böhlig-= Ehrenberg, Breitenfeld, Engelsdorf, Gautzssch, Großzschocher-
Windorf, Gundorf, Hänichen, Holzhausen, Leugsch, Liebertwolkwig,
Lindenthal, Lützschena, Mölkau. Oysch-Markkleeberg, Daunsdorf, Quasnig,
Schönau, Seebausen, Sommerfeld, Stahmeln, Thekla, Wachau, Wahren,
Wiederiysch, Zuckelhausen und Zweinaundorf als in unmittelbarer Nähe
des Einigungsamtes gelegen bezeichnet.
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