Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

hörde bestimmt den Umfang und die Art des zu beschaffenden 
Bedarfs. 
§ 2. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung kann den Ge- 
meinden oder einem Orikten das Eigentum an Schweinen von 
der zuständigen Behörde übertragen werden. 
Schweine, die auf Grund von Mästungsverträgen zum 
Mästen und an Behörden, an Gemeinden oder an die Zentral- 
Einkaufsgesellschaft m. b. H. in Berlin zu liefern sind, unter- 
liegen der Enteignung nicht. 
Auf das Verfahren finden die Vorschriften des § 2 des 
Gesetzes, betreffend Höchstpreise, in der Fassung der Bekannt- 
machung des Reichskanzlers vom 17. Dezember 1914 (Reichs- 
gesetzblatt Seite 516) entsprechende Anwendung mic der Maß- 
gabe, daß der #bernahmepreis unter Berücksichtigung des 
Marktpreises festgesetzt wird. 
Die Festsetzung erfolgt endgültig durch ein Schiedsgericht 
von drei Mitgliedern. Die höhere Verwaltungsbehörde er- 
nennt den Vorsitzenden und die Beisitzer, und zwar je einen 
auf Vorschlag der amtlichen Vertretungen des Handels und 
der Landwirtschaft. 
§ 3. Als Marktpreis gilt die amtliche Preisfestsetzung des 
Schlachtviehmarktes der von der Landeszentralbehörde für den 
Abnahmeort als maßgebend bestimmt wird, nach dem Ourchschnitt 
der beiden letzten Hauptmarkttage vor dem Eigentumsübergange. 
Abnahmeort im Sinne dieser Verordnung ist der Ort, bis 
zu welchem der Verkäufer die Kosten der Beförderung trägt. 
§ 4. Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen 
zur Ausführung dieser Verordnung. 
§ 5. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ver- 
kündung in Kraft. Der Neichskanzler bestimmt den Zeitpunkt 
des Außerkrafttretens. 
Bekanntmachung des Bundesrats über die Beschränkung 
der Milchverwendung vom 2. September 1915. 
Es ist verboten: 1. Vollmilch oder Sahne in gewerblichen 
Berrieben zum Backen zu verwenden. 2. Geschlagene Sahne 
allein oder in Zubereitung im Kleinhandel, insbesondere in 
Milchläden, Konditoreien, Bäckereien, Gast., Schank. und Speise- 
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