hörde bestimmt den Umfang und die Art des zu beschaffenden
Bedarfs.
§ 2. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung kann den Ge-
meinden oder einem Orikten das Eigentum an Schweinen von
der zuständigen Behörde übertragen werden.
Schweine, die auf Grund von Mästungsverträgen zum
Mästen und an Behörden, an Gemeinden oder an die Zentral-
Einkaufsgesellschaft m. b. H. in Berlin zu liefern sind, unter-
liegen der Enteignung nicht.
Auf das Verfahren finden die Vorschriften des § 2 des
Gesetzes, betreffend Höchstpreise, in der Fassung der Bekannt-
machung des Reichskanzlers vom 17. Dezember 1914 (Reichs-
gesetzblatt Seite 516) entsprechende Anwendung mic der Maß-
gabe, daß der #bernahmepreis unter Berücksichtigung des
Marktpreises festgesetzt wird.
Die Festsetzung erfolgt endgültig durch ein Schiedsgericht
von drei Mitgliedern. Die höhere Verwaltungsbehörde er-
nennt den Vorsitzenden und die Beisitzer, und zwar je einen
auf Vorschlag der amtlichen Vertretungen des Handels und
der Landwirtschaft.
§ 3. Als Marktpreis gilt die amtliche Preisfestsetzung des
Schlachtviehmarktes der von der Landeszentralbehörde für den
Abnahmeort als maßgebend bestimmt wird, nach dem Ourchschnitt
der beiden letzten Hauptmarkttage vor dem Eigentumsübergange.
Abnahmeort im Sinne dieser Verordnung ist der Ort, bis
zu welchem der Verkäufer die Kosten der Beförderung trägt.
§ 4. Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen
zur Ausführung dieser Verordnung.
§ 5. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ver-
kündung in Kraft. Der Neichskanzler bestimmt den Zeitpunkt
des Außerkrafttretens.
Bekanntmachung des Bundesrats über die Beschränkung
der Milchverwendung vom 2. September 1915.
Es ist verboten: 1. Vollmilch oder Sahne in gewerblichen
Berrieben zum Backen zu verwenden. 2. Geschlagene Sahne
allein oder in Zubereitung im Kleinhandel, insbesondere in
Milchläden, Konditoreien, Bäckereien, Gast., Schank. und Speise-
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