wirtschaften, sowie in Erfrischungsräumen zu verabfolgen.
3. Sahne in Konditoreien, Bäckereien, Gast-, Schank= und
Speisewirtschaften sowie in Erfrischungsräumen zu verabfolgen.
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Be-
hörden können Ausnahmen von diesem Verbote zulassen.
Die Beamten der Polizei und die von der Polizei beauf-
tragten Sachverständigen sind befugt, in die Räume, in denen
Backware in gewerblichen Betrieben bereitet, gelagert, auf-
bewahrt, feilgehalten oder verpackt wird, sowie in die Geschäfts-
räume der in Betracht kommenden Betriebe jederzeit einzu-
treten, dort Besichtigungen vorzunehmen, Geschäftsaufzeichnungen
einzusehen, auch nach ihrer Auswahl Proben zum Zwecke der
Untersuchung gegen Empfangsbestätigung zu entnehmen. Die
Unternehmer und die von ihnen bestellten Betriebsleiter und
Aufsichtspersonen sind verpflichtet, den Beamten der Dolizei
und den Sachverständigen Auskunft über das Verfahren bei
Herstellung ihrer Erzeugnisse, über die zur Verarbeitung ge-
langenden Stoffe und deren Herkunft sowie über Art und Um-
fang des Absatzes zu erteilen. Die Sachverständigen sind vor-
behaltlich der dienstlichen Berichterstattung und der Anzeige
von Gesetzwidrigkeiten verpflichtet, über die Einrichtungen und
Geschäftsverhältnisse, die durch die Aufsicht zu ihrer Kenntnis
kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und sich der Mittei-
lung und Verwertung der Geschäfts= und Betriebsgeheimnisse
zu enthalten. Sie sind darauf zu vereidigen.
Die Anternehmer haben einen Abdruck dieser Verordnung
in ihren Verkaufs= und Betriebsräumen auszuhängen. Die
Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmung zur Ausführung
dieser Verordnung. Sie können weitergehende Anordnungen
zur Beschränkung der Milchverordnung treffen. Zuwiderhand-
lungen werden mit Geldstrafen bis zu 1500 A oder mit Ge-
fängnis bis zu drei Monaten bestraft. Mit Geldstrafe bis zu
150 oder mit Haft wird bestraft, wer den Eintritt in die
Räume usw. verweigert, die geforderte Auskunft nicht erteilt
oder bei der Auskunftserteilung unwahre Angaben macht, und
wer den vorgeschriebenen Aushang unterläßt.
Die Verordnung tritt am 6. September 1915 in Kraft.
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
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