Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

wirtschaften, sowie in Erfrischungsräumen zu verabfolgen. 
3. Sahne in Konditoreien, Bäckereien, Gast-, Schank= und 
Speisewirtschaften sowie in Erfrischungsräumen zu verabfolgen. 
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Be- 
hörden können Ausnahmen von diesem Verbote zulassen. 
Die Beamten der Polizei und die von der Polizei beauf- 
tragten Sachverständigen sind befugt, in die Räume, in denen 
Backware in gewerblichen Betrieben bereitet, gelagert, auf- 
bewahrt, feilgehalten oder verpackt wird, sowie in die Geschäfts- 
räume der in Betracht kommenden Betriebe jederzeit einzu- 
treten, dort Besichtigungen vorzunehmen, Geschäftsaufzeichnungen 
einzusehen, auch nach ihrer Auswahl Proben zum Zwecke der 
Untersuchung gegen Empfangsbestätigung zu entnehmen. Die 
Unternehmer und die von ihnen bestellten Betriebsleiter und 
Aufsichtspersonen sind verpflichtet, den Beamten der Dolizei 
und den Sachverständigen Auskunft über das Verfahren bei 
Herstellung ihrer Erzeugnisse, über die zur Verarbeitung ge- 
langenden Stoffe und deren Herkunft sowie über Art und Um- 
fang des Absatzes zu erteilen. Die Sachverständigen sind vor- 
behaltlich der dienstlichen Berichterstattung und der Anzeige 
von Gesetzwidrigkeiten verpflichtet, über die Einrichtungen und 
Geschäftsverhältnisse, die durch die Aufsicht zu ihrer Kenntnis 
kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und sich der Mittei- 
lung und Verwertung der Geschäfts= und Betriebsgeheimnisse 
zu enthalten. Sie sind darauf zu vereidigen. 
Die Anternehmer haben einen Abdruck dieser Verordnung 
in ihren Verkaufs= und Betriebsräumen auszuhängen. Die 
Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmung zur Ausführung 
dieser Verordnung. Sie können weitergehende Anordnungen 
zur Beschränkung der Milchverordnung treffen. Zuwiderhand- 
lungen werden mit Geldstrafen bis zu 1500 A oder mit Ge- 
fängnis bis zu drei Monaten bestraft. Mit Geldstrafe bis zu 
150 oder mit Haft wird bestraft, wer den Eintritt in die 
Räume usw. verweigert, die geforderte Auskunft nicht erteilt 
oder bei der Auskunftserteilung unwahre Angaben macht, und 
wer den vorgeschriebenen Aushang unterläßt. 
Die Verordnung tritt am 6. September 1915 in Kraft. 
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
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