Metadata: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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und Gutsvorstände zu beaufsichtigen, und zwar nicht nur in 
ihrer Eigenschaft als Vorsitzende der Voreinschätzungskomis- 
sionen ($ 32 des Einkommensteuergesetzes), sondern auch mit 
Bezug auf die ihnen sonst bei der Veranlagung der Einkom- 
mensteuer und Ergänzungssteuer übertragenen Geschäfte. ($$ 22, 
24, 66 des Einkommensteuergesetzes, $5 21, 42 Abs. 3 des 
Ergänzungssteuergesetzes.) 
Vermöge seines Aufsichtsrechtes ist der Vorsitzende der 
Veranlagungskommission als solcher befugt, die Gemeindevor- 
steher (Bürgermeister), Amtmänner und Gutsvorsteher seines 
Bezirkes mit Anweisungen zu versehen, sie zur Erfüllung ihrer 
Pflichten anzuhalten und nötigenfalls zur Durchführung der 
innerhalb seiner Zuständigkeit getroffenen Anordnungen die 
nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen und der Ver- 
fügung vom 5. Juli 1866 (Mbl. f. d. i. V. S. 133) zulässigen 
Zwangsmittel anzuwenden. 
2. Die Aufsicht über die Geschäftsführung der Vorsitzenden 
der Veranlagungskommissionen führt gemäß $ 42 des Ein- 
kommensteuergesetzes, $ 34 des Ergänzungssteuergesetzes der 
Vorsitzende der Berufungskommission, welchem zu diesem 
Zwecke die oben zu Nr. 1 Abs. 2 angegebenen Befugnisse 
gegenüber dem Vorsitzenden der Veranlagungskommissionen 
innerhalb seines Bezirkes in gleicher Weise zustehen, 
3. Liegen nach dem Ermessen des Vorsitzenden der Be- 
rufungskommission Umstände vor, welche ein disziplinarisches 
Vorgehen mit Ordnungsstrafen ($$ 15, 18, 19 des Disziplinar- 
gesetzes vom 21. Juli 1852) gegen den Vorsitzenden einer 
Veranlagungskommission angezeigt erscheinen lassen, so hat er 
— unbeschadet der ihm zustehenden Zwangsbefugnisse (siehe 
oben zu 2) — die Vermittelung des Regierungspräsidenten an- 
zurufen. 
Das gleiche Verfahren hat der Vorsitzende der Veranlagungs- 
kommission hinsichtlich disziplinarischer Maßregeln gegen Ge-
	        
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