§ 5. Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geld-
strafe bis zu 10 000 wird bestraft, wer der gegen ihn er-
gangenen Untersagung des Handelsbetriebes zuwiderhandelt
und wer den Handelsbetrieb ohne die erforderliche Erlaubnis
beginnt.
§ 6. Im 8§ 6 des Gesehzes betreffend Höchstpreise vom
4. August 1914, in der Fassung der Bekanntmachung vom
17. Dezember 1914, wird folgender Absatz eingefügt: In den
Fällen der Nr. 1 und 2 kann neben der Strafe angeordnet
werden, daß die Verurteilung auf Kosten des Schuldigen öffent-
lich bekanntzugeben ist. Auch kann neben Gefängnisstrafe auf
Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
§ 7. Im § 5 der PVerordnung gegen übermäßige Preis-
steigerung vom 23. Juli d. J. wird folgender Absatz 3 ein-
gefügt: Neben Gefängnisstrafe kann auf Verlust der bürger-
lichen Ehrenrechte erkannt werden.
§ 8. Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmung
zur Ausführung dieser Verordnung.
§ 9. Diese Verordnung trict mit dem Tage der Verkün-
dung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des
Außerkrafttretens.
Bekanntmachung des Rates der Stadt Leipzig vom 20. August 1915
über die Regelung des Verkehrs mit inländischem Brotgetreide, Roggen-
und Weizenmehl und daraus hergestellten Backwaren. (Auszug.)
3. Ordnung des Verkehrs mit Mehl und Backwaren
zwischen Bäckern und Mehlkleinhändlern einerseits
und Verbrauchern andererseits.
§ 7. Roggen- und Weizenmehl und Roggen- und Weiß-
brot sowie Zwieback dürfen zum Verbrauche nur gegen Aus-
weismarken des Kommunalverbandes der Stadt Leipzig oder
auswärtiger Kommunalverbände, deren Ausweismarken im Stadt-
bezirke Leipzig gelten, abgegeben und entnommen werden. Die
Handel- und Gewerbetreibenden, die mit diesen Waren handeln,
dürfen sie aus ihren Geschäftsvorräten für die eigene Ver-
wendung auch nur gegen solche Ausweismarken entnehmen.
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