Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

§ 5. Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geld- 
strafe bis zu 10 000 wird bestraft, wer der gegen ihn er- 
gangenen Untersagung des Handelsbetriebes zuwiderhandelt 
und wer den Handelsbetrieb ohne die erforderliche Erlaubnis 
beginnt. 
§ 6. Im 8§ 6 des Gesehzes betreffend Höchstpreise vom 
4. August 1914, in der Fassung der Bekanntmachung vom 
17. Dezember 1914, wird folgender Absatz eingefügt: In den 
Fällen der Nr. 1 und 2 kann neben der Strafe angeordnet 
werden, daß die Verurteilung auf Kosten des Schuldigen öffent- 
lich bekanntzugeben ist. Auch kann neben Gefängnisstrafe auf 
Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. 
§ 7. Im § 5 der PVerordnung gegen übermäßige Preis- 
steigerung vom 23. Juli d. J. wird folgender Absatz 3 ein- 
gefügt: Neben Gefängnisstrafe kann auf Verlust der bürger- 
lichen Ehrenrechte erkannt werden. 
§ 8. Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmung 
zur Ausführung dieser Verordnung. 
§ 9. Diese Verordnung trict mit dem Tage der Verkün- 
dung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des 
Außerkrafttretens. 
Bekanntmachung des Rates der Stadt Leipzig vom 20. August 1915 
über die Regelung des Verkehrs mit inländischem Brotgetreide, Roggen- 
und Weizenmehl und daraus hergestellten Backwaren. (Auszug.) 
3. Ordnung des Verkehrs mit Mehl und Backwaren 
zwischen Bäckern und Mehlkleinhändlern einerseits 
und Verbrauchern andererseits. 
§ 7. Roggen- und Weizenmehl und Roggen- und Weiß- 
brot sowie Zwieback dürfen zum Verbrauche nur gegen Aus- 
weismarken des Kommunalverbandes der Stadt Leipzig oder 
auswärtiger Kommunalverbände, deren Ausweismarken im Stadt- 
bezirke Leipzig gelten, abgegeben und entnommen werden. Die 
Handel- und Gewerbetreibenden, die mit diesen Waren handeln, 
dürfen sie aus ihren Geschäftsvorräten für die eigene Ver- 
wendung auch nur gegen solche Ausweismarken entnehmen. 
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