4. Brotausweiskarten.
§ 8. Zum Bezuge von Brotausweiskarten sind berechtigt:
1. die im Stadtbezirke wohnenden, zur bürgerlichen Bevölke.
rung gehörenden Personen;
2. die im Stadtbezirke wohnenden Angehörigen des Heeres
und der Heeresverwaltung, soweit sie nicht von der Heeres-
verwaltung Brot zu beanspruchen haben (Offiziere, Mi-
litärbeamte);
J. die im Stadtbezirke sich vorübergehend aufhaltenden er.
sonen, Angehörige des Heeres und der Heeresverwaltung
jedoch nur, wenn sie nicht von der Heeresverwaltung Brot
zu beanspruchen haben.
§ 9. Die Zuweisung von Roggen- und Weizenmehl und
Roggen · und Weißbrot sowie Zwieback an die bezugsberech-
tigten Hersonen wird nach dem Pebensalter und dem Ein-
kommen abgestuft.
Es erhalten für die Woche:
1. Kinder unter einem Jahre:
7 Semmelmarken lautend je auf eine Semmel oder
75 g Zwieback oder 60 g Mehl:;
2. Kinder vom vollendeten I. bis zum vollendeten 6. Lebensjahre
a) 2 Roggenbrotmarken lautend je auf 1 HPfund Noggen-
brot oder 300 g Mehl. Davon ist eine so eingerichtet,
daß darauf wahlweise Zmal je ½ Pfund Noggenbrot
oder 150 Mehl enenommen werden können. Sie be-
rechtigt außerdem wahlweise zur Entnahme von ZLmal
½/8 Dfund Zwieback;
b) 7 Semmelmarken lautend je auf 1 Semmel. Für die
7 Semmelmarken kann auch 1 Pfund Roggenbrot ent-
nommen werden;
3. über 6 Jahre alte Personen
a) 3 Roggenbrotmarken lautend je auf 1 Pfund Roggenbrot
oder 300 9 Mehl. Oavon ist eine ebenfalls so eingerichtet,
daß wahlweise 2 mal je ½ Pfund Noggenbrot oder
Zwieback oder 150 g Mehl entnommen werden können;
b) 7 Semmelmarken lautend je auf eine Semmel. Für
die 7 Semmelmarken kann auch 1 Pfund Noggenbrot
entnommen werden.
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