Umstand —
§ elheblich sein können s. Eigentum —
Eigentum.
Art. Einführungsgesetz.
76 f. Ehe § 1357.
77 s. E.G. — E.’G.
8 Erbe.
1964
1996
2028,
2281
713
1387,
1390
1521
Wird der Erbe nicht innerhalb einer
den U. entsprechenden Frist ermittelt,
so hat das Nachlaßgericht festzustellen,
daß ein anderer Erbe als der Fiskus
nicht vorhanden ist.
Die Berichtigung einer Nachlaßver-
bindlichkeit durch den Erben müssen
die Nachlaßgläubiger als für Rechnung
des Nachlasses erfolgt gelten lassen,
wenn der Erbe den U. nach an-
nehmen durfte, daß der Nachlaß zur
Berichtigung aller Nachlaßverbind-
lichkeiten ausreiche. 1985, 1991,
2013, 2036.
Verhinderung an der Beantragung
der nach den U. gerechtfertigten Ver-
längerung der Inventarfrist s. Erbe
— Erbe.
2057 s. Leistung 261.
Erbvertrag 2285 f.
2078.
Gesellschaft s. Auftrag 665.
Güterrecht.
1416, 1464 s. Kosten — Güterrecht.
Macht der Mann zum Zwecke der
Verwaltung des eingebrachten Gutes
bei g. Güterrecht Aufwendungen, die
er den Umständen nach für erforder-
lich halten darf, so kann er von der
Frau Ersatz verlangen. sofern nicht
die Aufwendungen ihm selbst zur Last
fallen. 1525.
Eingebrachtes Gut eines Ehegatten
ist bei der Errungenschaftsgemeinschaft,
was er von Todeswegen oder mit
Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht,
durch Schenkung oder als Ausstattung
erwirbt. Ausgenommen ist ein Er-
werb, der den U. nach zu den Ein-
künften zu rechnen ist.
"Testament
8
1525,
829
846
440
454
487
249
252
254
261
265
Umstand
1529 s. Errungenschaftsgemeis-
schaft — Güterrecht.
Handlung.
s. Uumöglichkeit — Handlung.
s. Umfang — Leistung 254.
Kauf.
s. Vertrag 320, 323—325, 327.
s. Vertrag 325.
Vergütung des Wertes eines ge-
kauften Tieres, wenn bei der Wan-
delung der Käufer infolge eines U.,
den er zu vertreten hat, außerstande
ist, das Tier zurückzugewähren f.
Kauf — Kauf.
Leistung.
Wer zum Schadensersatze verpflichtet
ist, hat den Zustand herzustellen, der
bestehen würde, wenn der zum Er-
satze verpflichtende U. nicht eingetreten
wäre.
Der zu ersetzende Schaden umfaßt
auch den entgangenen Gewinn. Als
entgangen gilt der Gewinn, welcher
nach dem gewöhnlichen Laufe der
Dinge oder nach den besonderen U.
insbesondere nach den getroffenen An-
stalten und Vorkehrungen mit Wahr-
scheinlichkeit erwartet werden konnte.
s. Umfaug — Leistung.
Das Gericht kann im Falle der
Leistung des Offenbarungseides eine
den U. entsprechende ÄAnderung der
Eidesnorm beschließen.
Ist eine der Leistungen von Anfang
an unmöglich oder wird sie später
unmöglich, so beschränkt sich das
Schuldverhältnis auf die übrigen
Leistungen. Die Beschränkung tritt
nicht ein, wenn die Leistung infolge
eines U. unmöglich wird, den der
nicht wahlberechtigte Teil zu ver-
treten hat.
Ist ein Ort für die Leistung weder
bestimmt noch aus den U., insbesondere
aus der Natur des Schuldverhältnisses,
zu entnehmen, so hat die Leistung an