oder dem Rate, Kriegsernährungsamt, Neues Nathaus, Erd-
geschoß, Zimmer 200,201, abzuliefern.
§ 16. Verlorene Ausweiskarten werden nicht ersetzt.
§ 17. Soweit Brotausweismarken auswärtiger Kommunal=
verbände im Stadtbezirke Leipzig Geltung haben, sind für ihre
Benutzung die Bestimmungen dieser Bekanntmachung maßgebend.
5. Beschränkung des Verbrauchs von Mehl und
Backwaren bei den Verbrauchern.
§5 18. Verbraucher dürfen nur so viel Roggen-und Weizenmehl
und Roggen- und Weißbrot sowie Zwieback verbrauchen, als
nach den jeweiligen Bestimmungen über die Brotausweismarken
zulässig ist.
§ 19. Wer zusammen mehr als 10 Pfund Noggen= oder
Weizenmehl in seinem Haushalte besigzt, darf so lange solches
Mehl nicht mehr erwerben, bis dieser Vorrat bis auf 10 Pfund
aufgebraucht ist.
Von den in seinem Haushalt befindlichen Mehlvorräten
darf er wöchentlich nicht mehr entnehmen, als nach den je-
weiligen Bestimmungen über die Brotausweismarken zulässig
ist. Für jede entnommene Menge Mehl ist die entsprechende
Zahl Mehlmarken zurückzugeben. Die Rückgabe hat an die
Verteiler der Brotausweismarken zu erfolgen.
Die Größe der Mehlvorräte in den Haushaltungen wird
von Zeit zu Zeit festgestellt werden. Dabei wird durch Ver-
gleichung der Ergebnisse der früheren und der späteren Erhebungen
ermittelt werden können, ob die Vorschriften eingehalten worden
sind, insbesondere ob mehr Mehl als zulässig verbraucht und
ob die dem Verbrauch entsprechende Zahl Mehlmarken zurück-
gegeben worden ist.
6. Zusammensetzung, Gewicht, Form und Abgabezeit
der Backwaren.
§ 20. Als Roggenbrot ist nur Roggenbrot im Sinne von § 1,
Absas 1, §§ 2 und 5 bis 7 der Bekanntmachung des Stell-
vertreters des Reichskanzlers über die Bereitung von Backware
vom 31. März 1915 zugelassen.
Der Kartoffelgehalt des Roggenbrotes muß bei Verwendung
von Kartoffelflocken, Kartoffelwalzmehl oder Kartoffelstärkemehl
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