3. Apanagengesetz. 8 8. 281
der Hofhaltung und der Repräsentation des Regenten, be—
ziehungsweise der Regentschaft zu bestreiten.
1. Wegen der Regentschaft vol Bem 4 zu § 5 Verf.
88.
(1.) Zur Bestreitung der Unterhalts- und Erziehungskosten
elternloser minderjähriger Kinder des Großherzogs werden in
dem Falle, da der regierende Großherzog die Volljährigkeit er—
reicht hat, jährlich Sustentationen entrichtet, welche sich im ein-
zelnen auf höchstens ein Drittel der jedem Kinde dereinst zu-
nächst gebührenden Apanage, im ganzen aber nicht über die
Summe von Dreißigtausend Gulden belaufen.
(2.) Zur Bestreitung der Unterhalts- und Erziehungskosten
elternloser noch minderjähriger Kinder apanagierter Prinzen
sollen ebenmäßig jährliche Sustentationen entrichtet werden;
sie dürfen im einzelnen den dritten Teil der einem jeden der-
einst gebührenden Apanage, im ganzen aber die Hälfte der
Apanage, welche ihr verstorbener Vater zuletzt bezogen hat,
nicht übersteigen.
1. 51 428 Mark.
9.
Vaterlose, noch minderjährige Prinzen und Prinzessinnen,
deren Mutter sich wieder vermählt, werden in Ansehung der
Sustentation gleich den elternlosen behandelt.
8 10.
Den wirklichen Betrag der Sustentationen, innerhalb der
durch § 8 bezeichneten Grenzen, hat der Großherzog unter Be-
rücksichtigung der jeweils obwaltenden Verhältnisse zu be-
stimmen.
8 11.
Der Anspruch auf Apanage, auf Nadelgeld oder Susten—
tationen ist durch Abstammung aus einer mit Einwilligung
des Großherzogs geschlossenen, standesmäßigen Ehe bedingt.