Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

§ 3. An die Einwohner der Stadt Leipzig werden Gast- 
hausmarken ausgegeben. Jeder Inhaber von Brotkarten erhäl t 
auf Verlangen je gegen Rückgabe von Brotmarken über 1 Pfd. 
Schwarzbrot 15 Gasthausmarken über je 25 g# Gebäck (Schwarz-= 
brot, Weißbrot oder Zwieback). Die Ausgabe erfolgt in den 
Amtsräumen sämtlicher Polizeiwachen in der Zeit von vor- 
mittags 9 bis nachmittags 6 Uhr. 
Die Gasthausmarken sind nur in der Zeit gültig, auf die 
sie lauten, sie haben auch außerhalb Leipzigs, im ganzen König- 
reich Sachsen Gültigkeit. Die von anderen sächsischen Kom- 
munalverbänden ausgegebenen Gasthausmarken gelten während 
der Zeit, die aufgedruckt ist, auch in Leipzig. 
§ 4. Die in den Gast., Schank. und Speisewirtschaften 
eingehenden Gasthausmarken sind zu sammeln und in Mengen 
von je 21 Stück zu bündeln. 
Der Erwerb von Brot aller Arc, einschließlich Zwieback, 
seitens der Betriebsinhaber darf nur gegen Abgabe der Gast- 
hausmarken an den Verkäufer erfolgen. Der Verkauf dieser 
Waren an die Wirtschaften ohne Entgegennahme der gesam- 
melten Marken in einer der gekauften Menge entsprechenden 
Anzahl ist verboten. 
§ 5. Die Gast-, Schank- und Speisewirtschaften können 
Mehl nur gegen besondere Bezugsmarken für Schankwirt- 
schaften usw. erwerben. Die Inhaber diesei Betriebe erhalten 
so viel Mehlbezugsmarken, daß sie der Menge an Mehl 
erwerben können, die sie nach ihren Anzeigen vom 13. Febr. 1915 
in der Zeit vom 1. bis 15. Januar 1915 täglich im Durch- 
schnitt in ihrem Betriebe verbraucht hatten. Die Mehlbezugs- 
marken werden den Betriebsinhabern von unserem Gewerbe- 
amt zugesandt. 
§ 6. In den Bahnhofs- und Automatenwirtschaften darf 
Schwarzbrot, Weißbrot und Zwieback ohne Hingabe von 
Marken verabreicht werden. Dies gilt hinsichtlich der Auto- 
matenwirtschaften jedoch nur für den automatischen Verkauf. 
Die nichtautomatische Verabreichung dieser Waren darf dort 
nur gegen Abgabe von Gasthausmarken erfolgen. In den 
Bahnhofswirtschaften dürfen die Gäste Brot aller Art nur 
zum sofortigen Genusse und im Höchstgewicht von 75 g erhalten. 
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