Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

Zum Bezuge solchen Brotes, das ohne Gasthausmarken 
an die Gäste abgegeben werden kann, erhalten die Bahnhofs- 
und Automatenwirte in beschränktem AUmfange besondere Aus- 
weiskarten. Darüber hinaus Brot und Bröcchen gegen Abgabe 
von Gasthausmarken zu verabreichen, steht den Genannten frei. 
§. Juwiderhandlungen gegen die Bestimmungen werden 
mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder Geld bis zu 1500.S#bestraft. 
Außerdem kann der Nat Geschäfte schließen, deren In- 
haber oder Betriebsleiter sich in der Befolgung der flichten, 
die diese Bekanntmachung auferlegt, unzuverlässig zeigen. 
Bekanntmachung des Rates der Stadt Leipzig vom 
21. August 1915 (Auszug). 
1. Brotausweiskarten für Haushaltungen. 
· Die Brotausweiskarten werden den Haushaltungen durch 
freiwillige, ehrenamtliche Helfer zugestellt. 
Das Anmt der Helfer ist ein Ehrenamt. Es wird deshalb 
jedermann ersucht, das zu beachten und dafür Sorge zu tragen, 
daß keinem der Mitwirkenden irgendwelche Schwierigkeiten bei Er- 
füllung seiner Aufgabe gemacht werden. Inangemessenes Verhal. 
ten den Helfern gegenüber hat polizeiliche Maßnahmen zur Folge. 
Die Angaben, die die Helfer fordern, sind vollständig und 
richtig zu machen. Wer diesem Gebot zuwiderhandelt, läuft 
efahr, in der nächsten Zeit kein Brot bekommen zu können. 
Er kann außerdem auf Grund von § 57 der Bekanntmachung 
des Stellvertreters des Reichskanzlers über den Verkehr mit 
kotgetreide und Mehl aus dem Erntejahr 1915 vom 28. Juni 1915 
mi Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 
1500.4 bestraft werden. 
Die Haushaltungsvorstände müssen, wenn sie am Ausgabe- 
lage der Brotausweiskarten nicht selbst anwesend sein können, 
dafür sorgen, daß eine erwachsene Person anzutreffen ist, die 
die nötigen Auskünfte geben und die Brotausweiskarten entgegen- 
nehmen kann. 
Sollten die Brotausweiskarten einzelnen Haushaltungen am 
fbrotmarkenausgabetage nicht zugestellt werden können, so sind 
die Karten von den Haushaltungsvorständen oder Beauftragten 
zm den Kartenausgabestellen zu entnehmen, in deren Bezirke die 
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