Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

Haushaltungen liegen, und zwar erst vom nächstfolgenden 
Tage ab. Weil am Tage der Ausgabe die Helfer mit allen 
Unterlagen unterwegs sind, können an diesem Tage Karten in 
den Kartenausgabestellen nicht ausgegeben werden. 
Die Kartenausgabestellen in den Schulen sind werktäglich 
von 10—1 Uhr geöffnet, die Kartenausgabestelle im Schönefelder 
Rathause während der üblichen Dienststunden. 
Staatliche und städtische Anstalten, wie Krankenhäuser, 
Kliniken, Pflege- und Fürsorgehäuser, ferner auch Privatkranken= 
häuser, Privatkliniken, Privatpflegestätten für Militärpersonen 
und ähnliche private Betriebe und Anstalten mit stetig wechselnder 
Verbraucherzahl haben, soweit es nicht schon geschehen ist, unter 
genauer Angabe der in Betracht kommenden Verbraucher und 
Zückgabe der Kopfstücke der abgelaufenen Ausweiskarten sofort 
um Zustellung der neuen Ausweiskarten beim Kriegsernährungs- 
amte, Neues Rathaus, Erdgeschoß, Zimmer 200/201, nachzusuchen. 
2. Ausgabe der Zusatzbrotkarten. 
Die Zusatzbrotkarten sind vom 24. August 1915 ab in den 
Polizeiwachen zu entnehmen, in deren Bezirke die Antragsteller 
wohnen. Zusatzbrotkarten werden nur auf Antrag ausgegeben. 
Zum Bezuge sind berechtigt: 
über 12 Jahre alte ersonen, die im Besitze von Brot- 
ausweiskarten des Kommunalverbandes der Stadt Leipzig (aus- 
genommen Gasthauskarten) sind und nicht mehr als 3100 4 
(früher 2500 4) Einkommen jährlich haben. Personen mit 
einem Einkommen von über 3100.4 jährlich haben für sich und 
die ihren Haushalt teilenden Familienangehörigen, auch wenn 
diese kein oder weniger als 2500 4 Einkommen jährlich haben, 
kein Anrecht auf die Zusatzbrotmarken. 
Der Antrag auf Ausstellung einer Zusatzbrotkarte ist persön- 
lich oder durch Beauftragte bei der Polizeiwache zu stellen, in 
deren Bezirke der Antragsteller wohnt. Für Angehörige einer 
Familie hat der Haushaltungsvorstand oder eine von ihm be- 
auftragte Person den Antrag für alle in Betracht kommenden 
Personen zu stellen. 
Wer die Gewährung einer Zusatzkarte nur für seine Person 
beantragt, hat vorzulegen: 
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