Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

Bekanntmachung des Rates der Stadt Leipzig vom 
27. Juli 1915, die Aufsicht über den Verbrauch von 
Getreide und Mehl, das aus dem Auslande einge führt 
worden ist. (Auszug.) 
§ 6. Das aus dem Auslande eingeführte Mehl darf ohne 
Ausweiskarten verkauft und zur Herstellung von Kuchen und 
Nondikoreiwaren mit der Beschränkung verwendet werden, daß 
nicht mehr als die Hälfte des Gewichts der verwendeten Mehle 
oder mehlartigen Stoffe aus Weizen besteht. Die aus Aus- 
landsmehl hergestellten Brote, Semmeln oder Zwiebäcke dürfen 
ohne Brotausweiskarten verkauft werden. 
Die Bekanntmachung des Bundesrats vom 31. März 1915 
über die Bereitung von Backwaren (Neichsgesetzblatt 1915, 
Seite 203 ff) bleibt unberührt. 
§ 7. Die Bestimmungen in § 6 gelten nur unter folgen- 
Bedingungen: 
a) Das Auslandsmehl darf nicht mit Inlandsmehl zusammen 
vermischt oder verbacken werden; 
b) die von Auslandsmehl hergestellten Brote, Semmeln 
und Zwiebäcke müssen die Händler, Bäcker, Konditoren, 
Gast., Schank. und Speisewirte getrennt von den anderen 
Backwaren aufbewahren. 
ç § 8. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften werden 
mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 
1500 4 bestraft. 
Aufruf des Rates der Stadt Leipzig vom 28. Sep- 
tember 1915 zur Sammlung der Küchenabfälle. 
In den Küchenabfällen der Stadt Leipzig gehen noch immer 
täglich große Werte verloren, die zur Fütterung des Viehs 
dringend gebraucht werden. Die ausländischen Futtermittel, 
die im Frieden in größeren Mengen eingeführt werden, fehlen; 
dafür muß Ersayfutter beschafft werden. Ein wertvolles Er. 
satzmittel bieten die Küchenabfälle. Trotz aller Aufforderungen 
sind sie leider bisher noch immer nicht in dem Maße gesammelt 
und verwertet worden, wie es nötig wäre. Die Beförderung 
der Küchenabfälle aus den Grundstücken zu den Viehbesitzern 
machte bisher Schwierigkeiten. 
den 
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