Object: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Verschwägerte 
8 
wandte oder V. des Mündels gehört 
werden. 
1867 Zum Mitgliede des Familienrats soll 
2385 
443 
460, 
476 
485 
nicht bestellt werden, wer mit dem 
Mündel weder verwandt noch ver- 
schwägert ist, es sei denn, daß er 
von dem Vater oder der ehelichen 
Mutter des Mündels benannt oder 
von dem Familienrat oder nach § 1864 
von dem Vorsitzenden ausgewählt 
worden ist. 
Verschweigen. 
Erbschaftskauf. 
Schadensersatzpflicht des Schenkers 
einer Erbschaft wegen arglistigem V. 
eines Mangels im Recht s. Erb- 
schaftskauf — Erkbschaftskauf. 
Kauf. 
Eine Vereinbarung, durch welche die 
nach den §8 433—437, 439—442 
wegen eines Mangels im Rechte dem 
Verkäufer obliegende Verpflichtung zur 
Gewährleistung erlassen oder beschränkt 
wird, ist nichtig, wenn der Verkäufer 
den Mangel arglistig verschweigt. 445. 
476—480 Gewährleistungspflicht des 
Verkäufers wegen arglistigem V. eines 
Mangels der Sache s. Kauf — Kauf. 
Eine Vereinbarung, durch welche die 
Verpflichtung des Verkäufers zur Ge- 
währleistung wegen Mängel der Sache 
erlassen oder beschränkt wird, ist nichtig, 
wenn der Verkäufer den Mangel arg- 
listig verschweigt. 480, 481. 
Gewährleistungspflicht des Verkäufers 
wegen arglistigen V. eines Mangels 
des Tieres s. Kauf — Kauf. 
Leihe. 
600 Verschweigt der Verleiher arglistig 
einen Mangel im Rechte oder einen 
Fehler der verliehenen Sache, so ist 
er verpflichtet, dem Entleiher den 
daraus entstehenden Schaden zu er- 
setzen. 
322 
  
8 
Verschwendung 
Miete. 
539 s. Kauf — Kauf 460. 
540 
523 
524 
2182 
2183 
637 
638 
649 
651 
Art. 
96 
766 
8 
6 
2289 
114 
Eine Vereinbarung, durch welche die 
Verpflichtung des Vermieters zur Ver- 
tretung von Mängeln der vermieteten 
Sache erlassen oder beschränkt wird, 
ist nichtig, wenn der Vermieter den 
Mangelarglistig verschweigt. 541, 543. 
Schenkung. 
Schadensersatzpflicht des Schenkers 
wegen arglistigen V. eines Mangels 
im Recht s. Schenkung —Schenkung. 
Schadensersatzpflicht des Schenkers 
wegen arglistigen V. eines Mangels 
der Sache s. Schenkung —Schenkung. 
Testament. 
s. Kauf 443. 
Schadensersatzpflicht des Beschwerten, 
wegen arglistigen V. eines Fehlers an 
der vermachten Sache s. Erblasser 
— Testament. 
Werkvertrag. 
Eine Vereinbarung, durch welche die 
Verpflichtung des Unternehmers, einen 
Mangel des Werkes zu vertreten, er- 
lassen oder beschränkt wird, ist nichtig, 
wenn der Unternehmer den Mangel 
arglistig verschweigt. 
Gewährleistungspflicht des Unter- 
nehmers wegen arglistigen V. eines 
Mangels am Werk s. Werkvertrag 
— Werkoertrag. 
s. Kauf — Kauf 477—479. 
s. Kauf — Kauf 460, 477—479. 
Verschwendung. 
Einführungsgesetz. 
s. Geschäftsfähigkeit § 114. 
s. E. G. — E.G. 
Entmündigung s. Entmündigung 
— Entmündigung. 
Erbvertrag 
Pflichtteil § 2338. 
Geschäftsfähigkeit. 
Wer wegen Geistesschwäche, wegen V. 
Pflichtteil
	        
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