Verschwägerte
8
wandte oder V. des Mündels gehört
werden.
1867 Zum Mitgliede des Familienrats soll
2385
443
460,
476
485
nicht bestellt werden, wer mit dem
Mündel weder verwandt noch ver-
schwägert ist, es sei denn, daß er
von dem Vater oder der ehelichen
Mutter des Mündels benannt oder
von dem Familienrat oder nach § 1864
von dem Vorsitzenden ausgewählt
worden ist.
Verschweigen.
Erbschaftskauf.
Schadensersatzpflicht des Schenkers
einer Erbschaft wegen arglistigem V.
eines Mangels im Recht s. Erb-
schaftskauf — Erkbschaftskauf.
Kauf.
Eine Vereinbarung, durch welche die
nach den §8 433—437, 439—442
wegen eines Mangels im Rechte dem
Verkäufer obliegende Verpflichtung zur
Gewährleistung erlassen oder beschränkt
wird, ist nichtig, wenn der Verkäufer
den Mangel arglistig verschweigt. 445.
476—480 Gewährleistungspflicht des
Verkäufers wegen arglistigem V. eines
Mangels der Sache s. Kauf — Kauf.
Eine Vereinbarung, durch welche die
Verpflichtung des Verkäufers zur Ge-
währleistung wegen Mängel der Sache
erlassen oder beschränkt wird, ist nichtig,
wenn der Verkäufer den Mangel arg-
listig verschweigt. 480, 481.
Gewährleistungspflicht des Verkäufers
wegen arglistigen V. eines Mangels
des Tieres s. Kauf — Kauf.
Leihe.
600 Verschweigt der Verleiher arglistig
einen Mangel im Rechte oder einen
Fehler der verliehenen Sache, so ist
er verpflichtet, dem Entleiher den
daraus entstehenden Schaden zu er-
setzen.
322
8
Verschwendung
Miete.
539 s. Kauf — Kauf 460.
540
523
524
2182
2183
637
638
649
651
Art.
96
766
8
6
2289
114
Eine Vereinbarung, durch welche die
Verpflichtung des Vermieters zur Ver-
tretung von Mängeln der vermieteten
Sache erlassen oder beschränkt wird,
ist nichtig, wenn der Vermieter den
Mangelarglistig verschweigt. 541, 543.
Schenkung.
Schadensersatzpflicht des Schenkers
wegen arglistigen V. eines Mangels
im Recht s. Schenkung —Schenkung.
Schadensersatzpflicht des Schenkers
wegen arglistigen V. eines Mangels
der Sache s. Schenkung —Schenkung.
Testament.
s. Kauf 443.
Schadensersatzpflicht des Beschwerten,
wegen arglistigen V. eines Fehlers an
der vermachten Sache s. Erblasser
— Testament.
Werkvertrag.
Eine Vereinbarung, durch welche die
Verpflichtung des Unternehmers, einen
Mangel des Werkes zu vertreten, er-
lassen oder beschränkt wird, ist nichtig,
wenn der Unternehmer den Mangel
arglistig verschweigt.
Gewährleistungspflicht des Unter-
nehmers wegen arglistigen V. eines
Mangels am Werk s. Werkvertrag
— Werkoertrag.
s. Kauf — Kauf 477—479.
s. Kauf — Kauf 460, 477—479.
Verschwendung.
Einführungsgesetz.
s. Geschäftsfähigkeit § 114.
s. E. G. — E.G.
Entmündigung s. Entmündigung
— Entmündigung.
Erbvertrag
Pflichtteil § 2338.
Geschäftsfähigkeit.
Wer wegen Geistesschwäche, wegen V.
Pflichtteil