Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

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besondere aber für das Verhältnis von Justiz und Verwaltung 
ist eine Unterscheidung von größter Bedeutung. Den durch die 
Rechtsordnung verschiedentlich verpflichteten und berechtig- 
ten Rechtssubjekten steht der Staat in seinen Zivil- und Straf- 
gerichten mit der durch die Rechtsordnung statuierten Rechts- 
pflicht gegenüber: bei einer vorkommenden Pflichtverletzung 
der Untertanen diese festzustellen, um so die Voraussetzung 
für die Realisierung der Unrechtsfolge zu schaffen. Faßt man 
speziell das dem Verwaltungsrecht naheliegende Zivilrecht ins 
Auge, so gestaltet sich der Ablauf des Rechtsapparates, sche- 
matisch dargestellt, folgendermaßen: Zuerst das Rechtsge- 
schäft der Parteien — ein Tatbestand, an den die Rechtsord- 
nung Pflichten und Rechte knüpft; dann Pflichtverletzung sei- 
tens einer der Kontrahenten, bestritten oder nicht; hierauf 
Anrufung des Staates. Schließlich Urteil des Staates. Ganz 
anders auf dem Gebiete der Verwaltung. Hier ist regelmäßig 
schon der erste Akt eine Tätigkeitsäußerung des Staates; z.B. 
es wird eine Eisenbahnkonzession erteilt, ein Gebot der Ge- 
werbebehörde betreffs Anbringung einer Sicherungsvorkehrung 
in einem gefährlichen Betrieb erlassen, eine Schankkonzession 
wegen nachträglich zutagetretender Umstände entzogen usw. 
Der für die Rechtsprechung wesentliche, das Urteil der Zivil- 
und Strafgerichte stets charakterisierende Tatbestand der 
Feststellung einer Pflichtverletzung ist hier — in 
der 1. Instanz des Verwaltungsverfahrens zumindest — regel- 
mäßig nicht gegeben. Vielmehr bedeutet der Verwaltungsakt 
neben der damit beabsichtigten Pflichterfüllung einen Tat- 
bestand, an den die Rechtsordnung weitere Rechtsfolgen: 
Pflichten und Rechte des Staates wie der Partei geknüpft hat. 
Dieser Verwaltungsakt ist demnach nicht dem Urteil, sondern 
dem Rechtsgeschäft innerhalb des zivilen Rechtes und Pro- 
zesses analog. Anders, wenn durch den Verwaltungsakt das
	        
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