stümmelte und letztens die Einrichtung von Verband- und Er-
frischungsstellen fallen der HPflegestättenabteilung anheim.
5. Die Finanzabteilung: Derselben liegt ob, die gewal-
tigen Summen zu beschaffen und zu verwalten und ihren Verwen-
dungszwecken zuzuführen, deren die Verwundetenpflege in ihren
vielseitigen Formen bedarf. Die Abteilung ist dabei hauptsäch-
lich auf freiwillige Gaben der Bevölkerung, der Körperschaften,
Behörden usw. angewiesen. Außerdem wurden Gelder auf-
gebracht: durch die Rote Kreuz-Sammlung anläßlich des Ge-
burtstages des sächsischen Königs; weiter durch Sammlung von
Schmuckstücken und Gegenständen aus edlem Metall, die ein-
geschmolzen wurden und deren Erlös dem Roten Kreuz zu-
gute kam; durch Aufstellen von Rote Kreuz-Sammelbüchsen;
durch die vom Berliner Zentralkomitee in die Wege geleitete
Rote Kreuz. Pfennig-Sammlung, durch die Einführung von
Rote Kreuz-Blockzetteln in Gastwirtschaften, durch Abhaltung
von Vorträgen, Konzerten und Aufführungen, deren Erträg-
nisse dem Roten Kreuz übermittelt werden; ferner gelang es,
die Genehmigung zu einer Rote Kreuz-Lotterie zu erhalten
und endlich gibt die Finanzverwaltung Postkarten und Ver-
schlußmarken zum Kaufe aus.
6. Die Rechts- und Versorgungsabteilung: Oiese hat
im wesentlichen die Bearbeitung der Rechtsangelegenheiten des
bUandesausschusses zu übernehmen. Ferner liegt ihr ob die Unter-
stützung der Angehörigen des im Etappen- und Heimatsdienste
verwendeten Unterpersonals der freiwilligen Krankenpflege, sowie
die Fürsorge für die Erkrankten, die Kriegsinvaliden und die
Kriegshinterbliebenen des Personals; außerdem hat sie die Für-
sorge für die ins Feld eingerückten Angehörigen des Heeres
und der Marine, jedoch nur insoweit, als es sich um Sach-
leistung und um Uberweisung von Arbeit, Herstellung von
Wäsche usw. handelt. — Der Kreis der Angehörigen des Unter-
personals, die im Falle der Bedürftigkeit Unterstützung erhalten,
ist sehr weit gezogen. Die Abteilung beläßt auch im Falle
der Verwundung, Erkrankung oder zur Erholung beurlaubter
Mitglieder des Unterpersonals den Angehörigen die Inter-
stützung, ebenso den Familien der Vermißten und Verstorbenen,
bis die Rente bei denselben einsegt.
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