Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

gungen, Vors.: Justizrat Dr. Gensel; dem Kriegsausschuß des 
beipziger Lehrervereins, Vors.: H. Müller; dem Nationalen 
Frauendienst, Vors.: Frau G. Dumstrey und dem Kriegsaus- 
schuß für Konsumenteninteressen, Ortsgruppe Leipzig, Vorf.: 
B. Müller. — Jede Vereinigung, die nicht beiseitestehen will, 
wo es gilt unseren Kriegern zu danken, wird geberen sich dem 
Ortsausschuß anzuschließen und ein Mitglied als Vertreter zu 
wählen. Schon mit einem einmaligen Beitrag von 34 kann 
die Zugehörigkeit erworben werden. Die Beitrittserklärung ist 
zu richten an Herrn Ingenieur Breslauer, Leipzig, örsen- 
gebäude. 
Nachstehend folgen die aufgestellten Grundsätze des Haupt- 
ausschusses: 
Grundsätze für ein Reichsgesetz zur Schaffung von 
Kriegerheimstätten. 
(Aufgestellt am 12. Juni 1915 vom Hauptausschuß für Kriegerheimstätten 
Berlin W., Lessingstr. 11.) 
1. Das ANeich dankt seinen Verteidigern, indem es jedem 
deutschen Kriegskeilnehmer oder seiner Witwe die Möglichkeit 
eröffnet, auf dem vaterländischen Boden ein Familienheim auf 
eigener Scholle (Kriegerheimstätte) zu erringen. 
Die Kriegerheimstätten sollen, gemäß den Lehren dieses 
Läuterungskrieges, das deutsche Boden- und Siedlungswesen 
auf das Ziel hinlenken, einen körperlich und sittlich gesunden 
Volksnachwuchs zu sichern, die Wehrkraft des Volkes zu er- 
höhen und die Erträgnisse des heimischen Bodens zu steigern. 
2. Jeder deutsche Kriegsteilnehmer hat im Rahmen dieses 
Gesetzes einen Anspruch auf eine Heimstätte im Reiche oder 
in seinen Kolonien. Unter den Bewerbern sollen die ortsan- 
gehörigen Kriegsbeschädigten, Witwen und kinderreichen Familien 
lerst berücksichtigt werden. 
3. Die Kriegerheimstätten sind entweder: 
Wohnheimstätten: Kleinhäuser mit Nutzgärten, 
die allen Kriegsteilnehmern offen stehen, oder 
Wirtschaftsheimstätten: gärtnerische oder land- 
wirtschaftliche Anwesen von geeigneter, nach Bodenart 
und Bodenpreis verschiedener Größe, die nur Bewerbern 
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