gungen, Vors.: Justizrat Dr. Gensel; dem Kriegsausschuß des
beipziger Lehrervereins, Vors.: H. Müller; dem Nationalen
Frauendienst, Vors.: Frau G. Dumstrey und dem Kriegsaus-
schuß für Konsumenteninteressen, Ortsgruppe Leipzig, Vorf.:
B. Müller. — Jede Vereinigung, die nicht beiseitestehen will,
wo es gilt unseren Kriegern zu danken, wird geberen sich dem
Ortsausschuß anzuschließen und ein Mitglied als Vertreter zu
wählen. Schon mit einem einmaligen Beitrag von 34 kann
die Zugehörigkeit erworben werden. Die Beitrittserklärung ist
zu richten an Herrn Ingenieur Breslauer, Leipzig, örsen-
gebäude.
Nachstehend folgen die aufgestellten Grundsätze des Haupt-
ausschusses:
Grundsätze für ein Reichsgesetz zur Schaffung von
Kriegerheimstätten.
(Aufgestellt am 12. Juni 1915 vom Hauptausschuß für Kriegerheimstätten
Berlin W., Lessingstr. 11.)
1. Das ANeich dankt seinen Verteidigern, indem es jedem
deutschen Kriegskeilnehmer oder seiner Witwe die Möglichkeit
eröffnet, auf dem vaterländischen Boden ein Familienheim auf
eigener Scholle (Kriegerheimstätte) zu erringen.
Die Kriegerheimstätten sollen, gemäß den Lehren dieses
Läuterungskrieges, das deutsche Boden- und Siedlungswesen
auf das Ziel hinlenken, einen körperlich und sittlich gesunden
Volksnachwuchs zu sichern, die Wehrkraft des Volkes zu er-
höhen und die Erträgnisse des heimischen Bodens zu steigern.
2. Jeder deutsche Kriegsteilnehmer hat im Rahmen dieses
Gesetzes einen Anspruch auf eine Heimstätte im Reiche oder
in seinen Kolonien. Unter den Bewerbern sollen die ortsan-
gehörigen Kriegsbeschädigten, Witwen und kinderreichen Familien
lerst berücksichtigt werden.
3. Die Kriegerheimstätten sind entweder:
Wohnheimstätten: Kleinhäuser mit Nutzgärten,
die allen Kriegsteilnehmern offen stehen, oder
Wirtschaftsheimstätten: gärtnerische oder land-
wirtschaftliche Anwesen von geeigneter, nach Bodenart
und Bodenpreis verschiedener Größe, die nur Bewerbern
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