mit entsprechender Vorbildung und angemessenem Be-
triebskapital verliehen werden dürfen.
Bestehender Besitz kann in Kriegerheimstätten umgewandelt
werden.
4. Die Heimstäctenversorgung geschieht durch ein Heim-
stättenamt, das dem Reichsamt des Innern ein- und unterge-
ordnet und in geeigneten Bezirken durch Heimstätten-Amt-
männer vertreten wird. Diese haben in Fühlung mit den zu-
ständigen Behörden (Bezirkskommandos usw.) die Auskunfts-
erteilung und Vermittlung jeder Art bei Begründung, Aus-
führung und Bewirtschaftung der Heimstätten zu bewirken und
jeden Mißbrauch mit ihnen zu verhüten.
5. Das Reich kann die Ausgabe von Heimstätten über-
tragen an öffentlich-rechtliche Verbände und an gemeinnützige
Vereinigungen.
Lm Boden zur Errichtung von Kriegerheimstätten zu ge-
winnen, haben die Heimstättenausgeber ein Vorkaufsrecht bei
jeder Zwangsversteigerung und bei der Beräußerung von Grund-
stücken, die in einem Jahrzehnt zweimal freihändig ihren Be-
sitzer gewechselt haben. Bei diesen Grundstücken haben sie auch
ein Enteignungsrecht, und zwar grundsätzlich zu dem Werte,
der in Selbsteinschätzung vor dem Kriege zum Wehrbeitrag an-
gegeben und angenommen worden ist.
Weigern sich öffentlich rechtliche Verbände oder sonstige
gemeinnützige Vereinigungen, die Ausgabe von Kriegerheim-
stätten zu bewirken, obwohl sie im Besig von geeignetem Ge-
lände sind, so ist das Reichs- Heimstättenamt berechtigt, dies
Gelände zwecks Gründung von Kriegerheimstätten zu enteignen.
6. Die Kriegerheimstätte wird zum Eigentum übertragen
gegen eine unkündbare Bodenrente (Weiterbildung des § 1202
Abs. 2 des BGW.).
7. Eine Veräußerung der Kriegerheimstätte ist nur mit
Genehmigung der Ehefrau zulässig. Die Rente (§ 6) kann nur
gesteigert werden, wenn der Besitzer die Kriegerheimstätte frei-
willig aufgibt, oder wenn nach dem Tode beider Eltern das
jüngste Kind großjährig wird oder sie nicht selbst bewohnt und
bewirtschaftet. Für die Steigerung ist nicht der für die Heim-
stätte gebotene Preis allein maßgebend, sondern es muß eine
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