allgemeine Steigerung des Bodenwerts in der betreffenden
Gegend nachweisbar sein. Der Heimstättenbesitzer hat Anspruch
auf Herabsetzung der Rente, wenn die Bodenwerte eine nicht
nur vorübergehende Verminderung erfahren haben. Der Heim-
stättenausgeber hat bei allen Verkäufen das Vorkaufsrecht.
8. Eine Beleihung von Kriegerheimstätten kann nur in
Form von unkündbaren und löschungspflichtigen Tilgungsdar-
lehen erfolgen. Mindestens 10 % der Baukosten muß der Heim-
stättenbewerber selbst aufbringen. Das Reich ermögliche die
Beleihung der Kriegerheimstätten bis zu 90 % der reinen Bau-
kosten entweder durch Erweiterung des bereics bestehenden
Reichs. Bürgschaftsfonds oder durch Schaffung einer Reichs-
Pfandbriefanstalt, unbeschadet der weitergehenden Fürsorge für
die Kriegsbeschädigten und Hinterbliebenen durch Nutzbarmachung
des entsprechend verstärkten Reichs-Wohnungsfürsorgefonds.
Gemeinnügtzige Kassen, welche für Unbemittelte die fehlen.
den 10 % der Baukosten aufbringen, ebenso teilweis kapitali-
sierte Invaliden- oder Hinterbliebenenrenten erhalten das Recht
der hypothekarischen Eintragung. Für alle sonstigen Ein.
tragungen ist das Grundbuch geschlossen.
9. Die Kriegerheimstätte kann durch privatrechtliche Forde-
rungen nicht in Iwangsversteigerung gebracht werden. Sie ist
unteilbar und durch Erbgang nur auf einen Erben übertragbar.
10. Zur Bestreitung der Kosten und Schaffung eines
Reservefonds für etwaige Verluste erhebt das Reich eine Oed-
landsteuer von 2 % auf alles Privatland, das seit mehr als
fünf Jahren nicht unter dauernder forstwirtschaftlicher, land-
wirtschaftlicher oder gärtnerischer Kultur gehalten worden ist,
und zwar nach dem Werte, den der Eigentümer selbst angibt,
der aber zugleich die Grundlage des Enteignungspreises bildet,
wenn das Land für Kriegerheimstätten benötigt wird.
e) „Germanen“, e. V. zur Anterstützung bedürftiger
Kriegsteilnehmer.
Der seit 1903 bestehende Verein (siehe auch im ll. Teil
des Buches) hat seine Fürsorge für Kriegsteilnehmer auch auf
Angehörige dieses Feldzuges ausgedehnt und die Sagtung ist
wie folgt geändert worden:
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