Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

allgemeine Steigerung des Bodenwerts in der betreffenden 
Gegend nachweisbar sein. Der Heimstättenbesitzer hat Anspruch 
auf Herabsetzung der Rente, wenn die Bodenwerte eine nicht 
nur vorübergehende Verminderung erfahren haben. Der Heim- 
stättenausgeber hat bei allen Verkäufen das Vorkaufsrecht. 
8. Eine Beleihung von Kriegerheimstätten kann nur in 
Form von unkündbaren und löschungspflichtigen Tilgungsdar- 
lehen erfolgen. Mindestens 10 % der Baukosten muß der Heim- 
stättenbewerber selbst aufbringen. Das Reich ermögliche die 
Beleihung der Kriegerheimstätten bis zu 90 % der reinen Bau- 
kosten entweder durch Erweiterung des bereics bestehenden 
Reichs. Bürgschaftsfonds oder durch Schaffung einer Reichs- 
Pfandbriefanstalt, unbeschadet der weitergehenden Fürsorge für 
die Kriegsbeschädigten und Hinterbliebenen durch Nutzbarmachung 
des entsprechend verstärkten Reichs-Wohnungsfürsorgefonds. 
Gemeinnügtzige Kassen, welche für Unbemittelte die fehlen. 
den 10 % der Baukosten aufbringen, ebenso teilweis kapitali- 
sierte Invaliden- oder Hinterbliebenenrenten erhalten das Recht 
der hypothekarischen Eintragung. Für alle sonstigen Ein. 
tragungen ist das Grundbuch geschlossen. 
9. Die Kriegerheimstätte kann durch privatrechtliche Forde- 
rungen nicht in Iwangsversteigerung gebracht werden. Sie ist 
unteilbar und durch Erbgang nur auf einen Erben übertragbar. 
10. Zur Bestreitung der Kosten und Schaffung eines 
Reservefonds für etwaige Verluste erhebt das Reich eine Oed- 
landsteuer von 2 % auf alles Privatland, das seit mehr als 
fünf Jahren nicht unter dauernder forstwirtschaftlicher, land- 
wirtschaftlicher oder gärtnerischer Kultur gehalten worden ist, 
und zwar nach dem Werte, den der Eigentümer selbst angibt, 
der aber zugleich die Grundlage des Enteignungspreises bildet, 
wenn das Land für Kriegerheimstätten benötigt wird. 
e) „Germanen“, e. V. zur Anterstützung bedürftiger 
Kriegsteilnehmer. 
Der seit 1903 bestehende Verein (siehe auch im ll. Teil 
des Buches) hat seine Fürsorge für Kriegsteilnehmer auch auf 
Angehörige dieses Feldzuges ausgedehnt und die Sagtung ist 
wie folgt geändert worden: 
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