fullscreen: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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setzes seine-Bedeutung für alle die Fälle, wo zu diesem Zeitpunkt 
die zehnjährige Frist bereits vollendet war, der Mündel also die 
inländische Staatsangehörigkeit bereits verloren hatte. In allen 
Fällen dagegen, wo zu diesem Zeitpunkt die Frist noch nicht ab- 
gelaufen war, verliert die Streitfrage ihre Bedeutung, da das neue 
Gesetz eine der des $ 21 des früheren Gesetzes entsprechende 
Bestimmung nicht hat. 
3. Endlich sei hier einer Aenderung gedacht, die das neue 
Staatsangehörigkeitsgesetz für die Anfechtbarkeit der Entschei- 
dungen des Vormundschaftsgerichts durch Rechtsmittel zur Folge 
hat. Nach $ 14a Abs. 1 des bisherigen Gesetzes (EGBGB. Art. 41 
unter Ila) kann die Entlassung eines Staatsangehörigen, der unter 
elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft steht, von dem ge- 
setzlichen Vertreter nur mit Genehmigung des Vormundschafts- 
gerichts beantragt werden. Ueber die Anfechtbarkeit der vor- 
mundschaftsgerichtlichen Verfügung, dureh die die Genehmigung 
erteilt oder versagt wird, galten bisher die allgemeinen Grundsätze; 
die Beschwerde stand also nur zu gemäß $ 20 FGG. dem durch 
die Verfügung Beeinträchtigten (so besonders dem gesetzlichen 
Vertreter gegen die Versagung der beantragten Genehmigung)’, 
ferner gemäß $ 57 Z. 9 jedem, der „ein berechtigtes Interesse 
hat, diese Angelegenheit wahrzunehmen“*, und endlich nach $ 59 
  
3 Der gesetzliche Vertreter macht mit der Beschwerde geltend, daß 
bei richtiger Würdigung der Sach- und Rechtslage die Genehmigung hätte 
erteilt werden müssen, daß also sein Recht auf eine sachgemäße Entschei- 
dung durch die Versagung beeinträchtigt sei. JOSEF, Komm. z. FGG., zweite 
Auflage, Anm. 2 Bb zu 8 20. 
* Dies allgemeine Beschwerderecht setzt voraus eine Verfügung, „die 
eine Entscheidung über eine die Sorge für die Person des Kindes oder’des 
Mündels betreffende Angelegenheit enthält“. Eine solche Angelegenheit 
liegt vor, wenn das Vormundschaftsgericht beschließt über den Antrag des 
gesetzlichen Vertreters, zu genehmigen, daß er bei der Verwaltungsbehörde 
die Entlassung des Mündels aus dem Staatsverband beantrage. Denn die 
Entlassung bezweckt dem Kind den Aufenthalt und die Erziehung 
im Ausland — unbehindert durch die Erfüllung der deutschen Wehrpflicht 
— zu ermöglichen und das Vormundschaftsgericht hat zu prüfen, ob dies
	        
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