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setzes seine-Bedeutung für alle die Fälle, wo zu diesem Zeitpunkt
die zehnjährige Frist bereits vollendet war, der Mündel also die
inländische Staatsangehörigkeit bereits verloren hatte. In allen
Fällen dagegen, wo zu diesem Zeitpunkt die Frist noch nicht ab-
gelaufen war, verliert die Streitfrage ihre Bedeutung, da das neue
Gesetz eine der des $ 21 des früheren Gesetzes entsprechende
Bestimmung nicht hat.
3. Endlich sei hier einer Aenderung gedacht, die das neue
Staatsangehörigkeitsgesetz für die Anfechtbarkeit der Entschei-
dungen des Vormundschaftsgerichts durch Rechtsmittel zur Folge
hat. Nach $ 14a Abs. 1 des bisherigen Gesetzes (EGBGB. Art. 41
unter Ila) kann die Entlassung eines Staatsangehörigen, der unter
elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft steht, von dem ge-
setzlichen Vertreter nur mit Genehmigung des Vormundschafts-
gerichts beantragt werden. Ueber die Anfechtbarkeit der vor-
mundschaftsgerichtlichen Verfügung, dureh die die Genehmigung
erteilt oder versagt wird, galten bisher die allgemeinen Grundsätze;
die Beschwerde stand also nur zu gemäß $ 20 FGG. dem durch
die Verfügung Beeinträchtigten (so besonders dem gesetzlichen
Vertreter gegen die Versagung der beantragten Genehmigung)’,
ferner gemäß $ 57 Z. 9 jedem, der „ein berechtigtes Interesse
hat, diese Angelegenheit wahrzunehmen“*, und endlich nach $ 59
3 Der gesetzliche Vertreter macht mit der Beschwerde geltend, daß
bei richtiger Würdigung der Sach- und Rechtslage die Genehmigung hätte
erteilt werden müssen, daß also sein Recht auf eine sachgemäße Entschei-
dung durch die Versagung beeinträchtigt sei. JOSEF, Komm. z. FGG., zweite
Auflage, Anm. 2 Bb zu 8 20.
* Dies allgemeine Beschwerderecht setzt voraus eine Verfügung, „die
eine Entscheidung über eine die Sorge für die Person des Kindes oder’des
Mündels betreffende Angelegenheit enthält“. Eine solche Angelegenheit
liegt vor, wenn das Vormundschaftsgericht beschließt über den Antrag des
gesetzlichen Vertreters, zu genehmigen, daß er bei der Verwaltungsbehörde
die Entlassung des Mündels aus dem Staatsverband beantrage. Denn die
Entlassung bezweckt dem Kind den Aufenthalt und die Erziehung
im Ausland — unbehindert durch die Erfüllung der deutschen Wehrpflicht
— zu ermöglichen und das Vormundschaftsgericht hat zu prüfen, ob dies