Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

Verwundet oder krank aus dem Felde zurückkehrende Sol- 
daten sollen von ihrem Truppenteil oder von den Ersahhbatail- 
lonen in der Heimat nicht eher entlassen werden, als bis ihre 
Rentenansprüche geregelt sind. Sollte anders verfahren werden, 
so müssen sich die Betreffenden an den zuständigen Bezirks- 
feldwebel wenden, um ihre Ansprüche gesetzlich regeln zu lassen. 
Leute, die nach kurzer Zeit aus dem Militärverband wieder 
entlassen werden, weil schon bestandene Leiden sie verhindern, 
Kriegsdienste zu leisten, sind nicht als Kriegsverletzte anzusehen 
und haben keinen Anspruch auf Militärrente. Sie erhalten in 
Leipzig auf Antrag im Bedürftigkeitsfalle Arbeitslosenunter- 
stützung für sich und ihre Familie. 
3. Gnadenbezüge und Hinterbliebenenrenten. 
a) Gnadengebührnisse. 
Hinterläßt ein gefallener usw. Kriegsteilnehmer eine Witwe 
oder eheliche oder legitimierte Abkömmlinge, so werden für 
einen gewissen Zeitraum nach dem Tode des Kriegsceilnehmers 
Gnadengebührnisse gewährt. 
Gnadengebührnisse können auch gewährt werden, wenn der 
Verstorbene Verwandte aufsteigender Linie, Geschwister, Ge.- 
schwisterkinder oder Pflegekinder, deren Ernährer er ganz oder 
überwiegend gewesen ist, in Bedürftigkeit hinterläßt, oder wenn 
und soweit der Nachlaß nicht ausreicht, um die Kosten der 
letzten Krankheit und der Beerdigung zu decken. 
Der Antrag auf Zahlung der Gnadengebührnisse ist ent- 
weder an diejenige stellvertretende Korpsintendantur, zu deren 
Geschäftsbereich der Truppenteil usw. des Verstorbenen gehört 
oder an das für den Wohn-- oder Aufenthaltsort zuständige 
Bezirkskommando zu richten. Letzteres sorgt dann für die Weiter- 
gabe. An Belegstücken sind dem Antrag beizulegen: 
1. eine Bescheinigung des Truppenteils usw. über die Höhe 
des Gnadengehalts oder der Gnadenlöhnung des Ver- 
storbenen und über die Dauer der Empfangsberechtigung, 
2. eine militärdienstlich beglaubigte Bescheinigung über 
den Tod des Kriegsteilnehmers, 
Z. in dem Falle zu 2 außerdem eine amtliche Bescheinigung
	        
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